Rückzahlung von Arbeitsentgelt

Rückzahlung von Arbeitsentgelt

Am 27.10.2004 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass von einem Arbeitgeber, nach dessen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, geleistete Vergütung, im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden kann (BAG Urteil vom 27.10.2004, - 10 AZR 123/04).

In dem zu entscheidenden Fall klagte der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Aktiengesellschaft gegen einen ehemaligen Mitarbeiter der Firma. Das zuständige Finanzamt hatte am 17.04.2002 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Aktiengesellschaft beantragt. In der Folgezeit bezahlte die Aktiengesellschaft noch das offene Märzgehalt 2002. Der beklagte Arbeitnehmer schied zum 30.06.2002 aus. Das Insolvenzverfahren wurde am 01.08.2002 eröffnet.

Der Insolvenzverwalter fordert vom Arbeitnehmer das Märzgehalt 2002 zurück. Die Anfechtung ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts gerechtfertigt, weil die Auszahlung des Märzgehalts eine Benachteiligung der übrigen Insolvenzgläubiger darstelle. Die Zahlung sei gem. §§ 129 ff InsO anfechtbar. Es ergebe sich ein Rückzahlungsanspruch des Verwalters gegen den vormaligen Arbeitnehmer aus § 143 Abs. 1 InsO.

Das Märzgehalt wäre für den Arbeitnehmer eine reine »Insolvenzforderung« gewesen. Die Zahlung wäre lediglich in der Quote als Tabellenforderung zu berücksichtigen gewesen. Daher ist die Zahlung grundsätzlich gem. §§ 129, 130 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 InsO anfechtbar. Die Zahlung erfolgte nach dem Insolvenz-Eröffnungsantrag. Dem Arbeitnehmer waren auch ausreichende Umstände bekannt, die zwingend auf den gestellten Insolvenz-Eröffnungsantrag schließen ließen; der spätere Insolvenzverwalter hatte vor der Auszahlung des Märzgehalts eine Betriebsversammlung durchgeführt, bei welcher der Arbeitnehmer anwesend war.

Der Arbeitnehmer hatte behauptet, der vorläufige Insolvenzverwalter habe der Auszahlung des Märzgehalts an ihn zugestimmt. Das Bundesarbeitsgericht stellt jedoch klar, dass dieser Umstand die Anfechtung nach § 130 InsO jedenfalls dann nicht hindert, wenn die Zahlung die übrigen Gläubiger unmittelbar benachteiligt. Dann besteht für den Arbeitnehmer, insbesondere wenn er keine weiteren Leistungen mehr für den Insolvenzschuldner erbringt, kein schutzwürdiges Vertrauen, dass er die erhaltene Vergütung behalten dürfe. Die .unmittelbare Gläubigerbenachteiligung konnte er sofort erkennen. (so auch BGH vom 13.03.2003 . XI ZR 64/02).

Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie

Ab 01.01.2023: Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - der neue “gelbe Schein”

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in der Ihnen bekannten Form hat bald ausgedient. Der „gelbe Schein“ wird durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) abgelöst. Seit 2022 können Arztpraxen die …

Schenkung: Widerruf - bei grobem Undank ohne Begründung

Die Erklärung des Widerrufs einer Schenkung wegen groben Undanks bedarf keiner Begründung, so der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 11.10.2022, X ZR 42/20). Dem Urteil des …

Betriebsrat: Wählbarkeit gekündigter Arbeitnehmer?

Mitglieder des Betriebsrats genießen besonderen Kündigungsschutz. Dies regelt das Kündigungsschutzgesetz ausdrücklich. Grundsätzlich kann die Kündigung eines Betriebsrats nur dann erfolgen, wenn ihm ein so schwerer …

Weitere Fragen zu diesem Thema?

Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com

Tel. +49 9321 91820

Kontakt

Domstraße 2

Telefon:  +49 931 32937390
Telefax:  +49 931 329373950

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr

ConneKT 12

Telefon:  +49 9321 91820
Telefax:  +49 9321 918220

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr

Marktplatz 7

Telefon:  +49 9341 846870
Telefax:  +49 9341 8468750

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr