Schenkung: Widerruf - bei grobem Undank ohne Begründung

Schenkung: Widerruf - bei grobem Undank ohne Begründung

Die Erklärung des Widerrufs einer Schenkung wegen groben Undanks bedarf keiner Begründung, so der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 11.10.2022, X ZR 42/20).

Dem Urteil des BGH lag der folgende Sachverhalt zu Grunde: Die Erblasserin war Eigentümerin einer Reihe von Grundstücken. Mit notariell beurkundeten Verträgen übertrug sie an ihre Kinder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge das Eigentum an mehreren Grundstücken zu jeweils einem Drittel. Dabei behielt sie sich den lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch vor. Mit Schreiben an das Kind K hat die Erblasserin den Widerruf der Schenkungen der eingangs erwähnten Grundstücke wegen groben Undanks gemäß § 530 BGB erklärt und die Rückübertragung des (Mit-)Eigentums an diesen Grundstücken verlangt. Begründet hatte sie den Widerruf nicht.

Der X. Zivilsenat des BGH entschied, dass die Erklärung des Widerrufs der Schenkungen nicht wegen Fehlens einer Begründung unwirksam ist! Nach Überzeugung des Senats bedarf eine Erklärung des Widerrufs einer Schenkung wegen groben Undanks keiner Begründung, da der Wortlaut des für die Beurteilung maßgebenden § 531 Abs. 1 BGB eine Mitteilung des Widerrufsgrundes in der Widerrufserklärung nicht vorsieht. Eine Pflicht zur Begründung der Widerrufserklärung könne auch nicht aus dem Sinn und Zweck des § 531 Abs. 1 BGB sowie der §§ 530 und 532 BGB hergeleitet werden. Aus Sicht des Senats stünde es in Widerspruch zu dem Regelungskonzept, zusätzlichen Schutz durch ein formelles Begründungserfordernis zu gewähren, obwohl das Gesetz ein solches Erfordernis nicht vorsieht. Nach Auffassung des Senats spricht für dieses Ergebnis auch ein systematischer Vergleich mit den Voraussetzungen für die fristlose Kündigung eines Dienstvertrags aus wichtigem Grund (§ 626 BGB).

Der BGH hat mit dem vorliegenden Urteil zu der bisher nicht geklärten Frage Stellung genommen, ob der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks grundsätzlich einer Begründung bedarf. Nach Auffassung des BGH hat der Beschenkte allerdings aufgrund der gravierenden Folgen, die der Widerruf einer Schenkung für ihn haben kann, ein schutzwürdiges Interesse daran, die Wirksamkeit eines Widerrufs hinreichend zuverlässig überprüfen zu können. Das Gesetz stellt den Beschenkten nach Worten des BGH jedoch nicht schutzlos. Es gewährt ihm dadurch Schutz, dass die materielle Wirksamkeit des Widerrufs an enge objektive und subjektive Voraussetzungen geknüpft ist und dass ein Rückgabeverlangen nur dann Aussicht auf Erfolg hat, wenn der Schenker das Vorliegen dieser Voraussetzungen vor Gericht darlegen und beweisen kann.

Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie

Fristen für die Anfechtung der Anfechtungserklärung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft sowie der Versäumung der Ausschlagungsfrist

Jüngst hatte der BGH (Beschluss vom 10.06.2015 – IV ZB 39/14) zu der Frage Stellung zu nehmen, welche Fristen für die Anfechtung der Anfechtungserklärung der …

Steuerfreiheit von Scheinrenditen

Bereits mit bloßer Gutschrift der Erträge von Kapitalanlagegesellschaften auf Verrechnungskonten werden nach verbreiteter Auffassung entweder Einkünfte der Anleger aus Kapitalvermögen oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften …

Lottogewinn fällt in Zugewinnausgleich

Mit Beschluss vom 16.10.2013 (Az.: XII ZB 277/12) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Lottogewinn in den Zugewinnausgleich fällt: Die Beteiligten schlossen im Juli 1971 …

Weitere Fragen zu diesem Thema?

Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com

Tel. +49 9321 91820

Kontakt

Domstraße 2

Telefon:  +49 931 32937390
Telefax:  +49 931 329373950

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr

ConneKT 12

Telefon:  +49 9321 91820
Telefax:  +49 9321 918220

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr

Marktplatz 7

Telefon:  +49 9341 846870
Telefax:  +49 9341 8468750

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr