Die Erklärung des Widerrufs einer Schenkung wegen groben Undanks bedarf keiner Begründung, so der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 11.10.2022, X ZR 42/20).
Dem Urteil des BGH lag der folgende Sachverhalt zu Grunde: Die Erblasserin war Eigentümerin einer Reihe von Grundstücken. Mit notariell beurkundeten Verträgen übertrug sie an ihre Kinder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge das Eigentum an mehreren Grundstücken zu jeweils einem Drittel. Dabei behielt sie sich den lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch vor. Mit Schreiben an das Kind K hat die Erblasserin den Widerruf der Schenkungen der eingangs erwähnten Grundstücke wegen groben Undanks gemäß § 530 BGB erklärt und die Rückübertragung des (Mit-)Eigentums an diesen Grundstücken verlangt. Begründet hatte sie den Widerruf nicht.
Der X. Zivilsenat des BGH entschied, dass die Erklärung des Widerrufs der Schenkungen nicht wegen Fehlens einer Begründung unwirksam ist! Nach Überzeugung des Senats bedarf eine Erklärung des Widerrufs einer Schenkung wegen groben Undanks keiner Begründung, da der Wortlaut des für die Beurteilung maßgebenden § 531 Abs. 1 BGB eine Mitteilung des Widerrufsgrundes in der Widerrufserklärung nicht vorsieht. Eine Pflicht zur Begründung der Widerrufserklärung könne auch nicht aus dem Sinn und Zweck des § 531 Abs. 1 BGB sowie der §§ 530 und 532 BGB hergeleitet werden. Aus Sicht des Senats stünde es in Widerspruch zu dem Regelungskonzept, zusätzlichen Schutz durch ein formelles Begründungserfordernis zu gewähren, obwohl das Gesetz ein solches Erfordernis nicht vorsieht. Nach Auffassung des Senats spricht für dieses Ergebnis auch ein systematischer Vergleich mit den Voraussetzungen für die fristlose Kündigung eines Dienstvertrags aus wichtigem Grund (§ 626 BGB).
Der BGH hat mit dem vorliegenden Urteil zu der bisher nicht geklärten Frage Stellung genommen, ob der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks grundsätzlich einer Begründung bedarf. Nach Auffassung des BGH hat der Beschenkte allerdings aufgrund der gravierenden Folgen, die der Widerruf einer Schenkung für ihn haben kann, ein schutzwürdiges Interesse daran, die Wirksamkeit eines Widerrufs hinreichend zuverlässig überprüfen zu können. Das Gesetz stellt den Beschenkten nach Worten des BGH jedoch nicht schutzlos. Es gewährt ihm dadurch Schutz, dass die materielle Wirksamkeit des Widerrufs an enge objektive und subjektive Voraussetzungen geknüpft ist und dass ein Rückgabeverlangen nur dann Aussicht auf Erfolg hat, wenn der Schenker das Vorliegen dieser Voraussetzungen vor Gericht darlegen und beweisen kann.