Betriebsrat: Wählbarkeit gekündigter Arbeitnehmer?

Betriebsrat: Wählbarkeit gekündigter Arbeitnehmer?

Mitglieder des Betriebsrats genießen besonderen Kündigungsschutz. Dies regelt das Kündigungsschutzgesetz ausdrücklich. Grundsätzlich kann die Kündigung eines Betriebsrats nur dann erfolgen, wenn ihm ein so schwerer Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten anzulasten ist, dass fristlos gekündigt werden könnte. Hier stellt die Rechtsprechung so hohe Anforderungen, so dass eine Kündigung von Betriebsratsmitgliedern fast unmöglich ist.

In der Praxis führt dies gelegentlich dazu, dass Arbeitgeber einem »unliebsamen Arbeitnehmer«, der sich als Kandidat für eine anstehende Betriebsratswahl hat aufstellen lassen, noch schnell vor der Wahl eine Kündigung aushändigt, damit dieser nicht in den Genuss des Sonderkündigungsschutzes kommen kann.

Diese Praxis hat das Bundesarbeitsgericht jedoch in seiner Entscheidung vom 10.11.2005 (Az.: 7 ABR 12/04) eingeschränkt: Erhebt der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage, bleibt er - trotz Kündigung - wählbar bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens. Begründung: Die rechtswirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses (durch die Kündigung) und damit auch die Frage der Wählbarkeit ist vor Ende des Gerichtsverfahrens ungeklärt. Während dieser Zeit muss der gekündigte Arbeitnehmer wie alle anderen Arbeitnehmer behandelt werden. Er bleibt also als Betriebsrat wählbar.

Verhindert wird so, dass es der Arbeitgeber in der Hand hat, durch unberechtigte Kündigungen Einfluss auf die spätere Zusammensetzung des Betriebsrats zu nehmen. Dies soll nach dem gesetzlichen Leitbild des Betriebsverfassungsgesetzes nicht möglich sein. Wird der Arbeitnehmer bei der Betriebsratswahl gewählt, kommt es auf den Ausgang des gerichtlichen Rechtsstreits an: Gewinnt der gewählte Arbeitnehmer seinen Kündigungsschutzprozess, kommt ihm künftig der Sonderkündigungsschutz eines Betriebsrats zugute. Unterliegt er, scheidet er aus dem Arbeitsverhältnis aus. An seine Stelle im Betriebsrat tritt dann ein Ersatzmitglied.

Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie

Kündigung im Alter - Diskriminierung

Eine altersdiskriminierende Kündigung ist auch in einem Betrieb, der nicht mehr als zehn Mitarbeiter hat, nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz unwirksam. Das BAG hatte in seinem …

Ein adoptiertes Kind kann mehrfach erben

Das OLG Frankfurt entschied durch Beschluss vom 15.12.2021 (Az. 21 W 170/21) zum Umfang des Erbrechts eines adoptierten Kindes. Wird ein Kind von Verwandten zweiten …

Zuweisung eines Hundes während der Trennungszeit - Auf die Lebensqualität kommt es an

Im Rahmen einer Trennung von Eheleuten entbrennt in einigen Fällen Streit, wer das Haustier mitnehmen darf. Wenngleich diese Frage teilweise mit hoher emotionaler Belastung der …

Weitere Fragen zu diesem Thema?

Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com

Tel. +49 9321 91820

Kontakt

Domstraße 2

Telefon:  +49 931 32937390
Telefax:  +49 931 329373950

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr

ConneKT 12

Telefon:  +49 9321 91820
Telefax:  +49 9321 918220

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr

Marktplatz 7

Telefon:  +49 9341 846870
Telefax:  +49 9341 8468750

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr