Ab 01.01.2023: Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - der neue “gelbe Schein”

Ab 01.01.2023: Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - der neue “gelbe Schein”

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in der Ihnen bekannten Form hat bald ausgedient. Der „gelbe Schein“ wird durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) abgelöst.

Seit 2022 können Arztpraxen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erkrankter Arbeitnehmer an deren Krankenkassen elektronisch übermitteln. Ab 01.01.2023 wird nun (nach mehreren Startterminverschiebungen) das Meldeverfahren auch für Arbeitgeber verpflichtend.

Was müssen Arbeitgeber wissen?

- Der Arbeitnehmer muss, wie bisher, über seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer Bescheid geben. Er ist nicht mehr verpflichtet, einen „gelben Schein“ vorzulegen.

- Der Arbeitnehmer erhält weiterhin sein Exemplar der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel gilt. Arbeitgeber haben allerdings keinen Anspruch auf Vorlage dieser Bescheinigung.

- Der Arzt übermittelt einmal täglich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seiner Patienten an die entsprechenden Krankenkassen.

- Die von Arzt an die Krankenkassen übermittelten Daten müssen vom Arbeitgeber abgerufen werden. Das funktioniert über folgende Website:

https://www.itsg.de

- Um die AU-Bescheinigung abzurufen müssen folgende Daten erfasst werden:
• Beginn der Arbeitsunfähigkeit,
• Name des Arbeitnehmers,
• Geburtsdatum des Arbeitnehmers,
• Sozialversicherungsnummer.

- Bitte prüfen Sie ggf. auch, ob evtl. bereits bei Ihnen eingesetzte Software, wie z. B. Zeiterfassungssoftware die elektronische Abfrage erfassen kann.

- Für die monatliche Lohnabrechnung leiten Sie bitte über die Ihnen bekannten Wege die Daten der abgerufenen AU-Bescheinigungen an uns weiter. Bis zur Rückmeldung der AU-Daten durch die Krankenkasse können bis zu 14 Tage vergehen. In der Zeit bis zur Rückmeldung können die Daten nicht erneut abgerufen werden.

Sollten die Daten nach 14 Tagen noch nicht vorliegen, kann der Arbeitnehmer von seinem Arzt eine „Störfallbescheinigung“ ausstellen lassen.
Bitte beachten Sie, dass, bevor diese Daten nicht vollständig vorliegen, der Antrag auf Erstattung nach Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) nicht bearbeitet werden kann.

Wer nimmt an der elektronischen Meldung der Arbeitsunfähigkeit teil?

Arztpraxen, Zahnärzte und Krankenhäuser.
Für Reha-Kliniken, der Unfallversicherung und Mutter-Kind-Kuren ist dies noch in Planung.
Da Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen privat versicherter Arbeitnehmer und Fehlzeiten bei Pflege eines erkrankten Kindes nicht elektronisch bereitgestellt werden, bleibt es hier beim Verfahren wie bisher.

Ihre Fragen wenden Sie sich gerne an unsere Fachassistentinnen für Lohn und Gehalt.

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