Rückzahlung von Arbeitsentgelt

Rückzahlung von Arbeitsentgelt

Am 27.10.2004 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass von einem Arbeitgeber, nach dessen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, geleistete Vergütung, im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden kann (BAG Urteil vom 27.10.2004, - 10 AZR 123/04).

In dem zu entscheidenden Fall klagte der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Aktiengesellschaft gegen einen ehemaligen Mitarbeiter der Firma. Das zuständige Finanzamt hatte am 17.04.2002 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Aktiengesellschaft beantragt. In der Folgezeit bezahlte die Aktiengesellschaft noch das offene Märzgehalt 2002. Der beklagte Arbeitnehmer schied zum 30.06.2002 aus. Das Insolvenzverfahren wurde am 01.08.2002 eröffnet.

Der Insolvenzverwalter fordert vom Arbeitnehmer das Märzgehalt 2002 zurück. Die Anfechtung ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts gerechtfertigt, weil die Auszahlung des Märzgehalts eine Benachteiligung der übrigen Insolvenzgläubiger darstelle. Die Zahlung sei gem. §§ 129 ff InsO anfechtbar. Es ergebe sich ein Rückzahlungsanspruch des Verwalters gegen den vormaligen Arbeitnehmer aus § 143 Abs. 1 InsO.

Das Märzgehalt wäre für den Arbeitnehmer eine reine »Insolvenzforderung« gewesen. Die Zahlung wäre lediglich in der Quote als Tabellenforderung zu berücksichtigen gewesen. Daher ist die Zahlung grundsätzlich gem. §§ 129, 130 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 InsO anfechtbar. Die Zahlung erfolgte nach dem Insolvenz-Eröffnungsantrag. Dem Arbeitnehmer waren auch ausreichende Umstände bekannt, die zwingend auf den gestellten Insolvenz-Eröffnungsantrag schließen ließen; der spätere Insolvenzverwalter hatte vor der Auszahlung des Märzgehalts eine Betriebsversammlung durchgeführt, bei welcher der Arbeitnehmer anwesend war.

Der Arbeitnehmer hatte behauptet, der vorläufige Insolvenzverwalter habe der Auszahlung des Märzgehalts an ihn zugestimmt. Das Bundesarbeitsgericht stellt jedoch klar, dass dieser Umstand die Anfechtung nach § 130 InsO jedenfalls dann nicht hindert, wenn die Zahlung die übrigen Gläubiger unmittelbar benachteiligt. Dann besteht für den Arbeitnehmer, insbesondere wenn er keine weiteren Leistungen mehr für den Insolvenzschuldner erbringt, kein schutzwürdiges Vertrauen, dass er die erhaltene Vergütung behalten dürfe. Die .unmittelbare Gläubigerbenachteiligung konnte er sofort erkennen. (so auch BGH vom 13.03.2003 . XI ZR 64/02).

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