Am 17.08.2015 entschied das Oberlandesgericht Bremen (Beschluss vom 17.08.2015 – 4 UF 52/15) in einer Fortentwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs zur Rückgewähr von Schwiegerelternzuwendungen. Diese Rückforderungsmöglichkeit ist in dem wegweisenden Urteil vom 03.02.2010 (VII ZR 189/06) aufgebracht worden. Sie beinhaltet, dass Leistungen, welche von Schwiegereltern an das Schwiegerkind fließen (Geld, Grundstücke, Baukosten, Geschenke, etc.), nach Schenkungsrecht gemäß § 313 BGB im Scheidungsfall zurückgewährt werden müssen.
Rechtlicher Hintergrund sind die Grundsätze des „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“. Grundlage der Schenkung der Schwiegereltern ist im Regelfall der Bestand der Ehe mit dem eigenen Kind. Nach Scheitern der Ehe, ist es für die schenkenden Schwiegereltern „unzumutbar“ dem Schwiegerkind die geschenkten Gegenstände (oder Gelder) zu belassen.
Das Oberlandesgericht Bremen schränkt jedoch den Umfang der Rückforderung ein. Es legt fest, dass nach § 313 BGB ein Abschlag wegen „teilweiser Zweckerreichung“ vorgenommen werden muss. Hintergrund ist, dass die schenkenden Schwiegereltern eine „Eheerwartung“ haben. Das Oberlandesgericht versteht hierunter die Dauer der Ehe ab Eheschließung bis zur von den Schwiegereltern erwarteten Beendigung.
Angesichts der auf Lebenszeit geschlossenen Ehe wird regelmäßig unterstellt, dass die Ehe durch den Tod eines der beiden Ehepartner beendet wird. Es ist daher eine prozentuale Reduzierung der Schwiegerelternzuwendung wie folgt vorzunehmen:
------------------------------------------------------------------------------------------- x 100
aktuellen Sterbetafel früher versterbenden Ehepartners
Im Ergebnis bleibt der Anspruch der Schwiegerelternzuwendung erhalten. Allerdings mindert sich dieser Anspruch quotal in dem Umfang, den die Ehe tatsächlich gedauert hat, gemessen an der statistischen Lebenserwartung des früher versterbenden Ehepartners.
Mit seiner Entscheidung führt das Oberlandesgericht Bremen die Wertungen des Bundesgerichtshofs und dessen Entscheidung vom 03.10.2010 konsequent fort. Unterfällt die Schwiegerelternzuwendung dem Schenkungsrecht ist dieses auch bei Rückgewähransprüchen zweckgebundener Schenkungen konsequent anzuwenden.
Eine weitere Privilegierung der Schwiegerelternzuwendung war vom Bundesgerichtshof nach seinen Ausführungen nicht gewollt. Vor diesem Hintergrund bleibt es beim Anspruch der Schwiegereltern auf Rückgewähr ihrer Zuwendungen an Schwiegerkinder – allerdings in geminderter Höhe.