Rückgewähr von Schwiegereltern-Zuwendungen – Abschläge

Rückgewähr von Schwiegereltern-Zuwendungen – Abschläge

Am 17.08.2015 entschied das Oberlandesgericht Bremen (Beschluss vom 17.08.2015 – 4 UF 52/15) in einer Fortentwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs zur Rückgewähr von Schwiegerelternzuwendungen. Diese Rückforderungsmöglichkeit ist in dem wegweisenden Urteil vom 03.02.2010 (VII ZR 189/06) aufgebracht worden. Sie beinhaltet, dass Leistungen, welche von Schwiegereltern an das Schwiegerkind fließen (Geld, Grundstücke, Baukosten, Geschenke, etc.), nach Schenkungsrecht gemäß § 313 BGB im Scheidungsfall zurückgewährt werden müssen.

Rechtlicher Hintergrund sind die Grundsätze des „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“. Grundlage der Schenkung der Schwiegereltern ist im Regelfall der Bestand der Ehe mit dem eigenen Kind. Nach Scheitern der Ehe, ist es für die schenkenden Schwiegereltern „unzumutbar“ dem Schwiegerkind die geschenkten Gegenstände (oder Gelder) zu belassen.

Das Oberlandesgericht Bremen schränkt jedoch den Umfang der Rückforderung ein. Es legt fest, dass nach § 313 BGB ein Abschlag wegen „teilweiser Zweckerreichung“ vorgenommen werden muss. Hintergrund ist, dass die schenkenden Schwiegereltern eine „Eheerwartung“ haben. Das Oberlandesgericht versteht hierunter die Dauer der Ehe ab Eheschließung bis zur von den Schwiegereltern erwarteten Beendigung.

Angesichts der auf Lebenszeit geschlossenen Ehe wird regelmäßig unterstellt, dass die Ehe durch den Tod eines der beiden Ehepartner beendet wird. Es ist daher eine prozentuale Reduzierung der Schwiegerelternzuwendung wie folgt vorzunehmen:

Tatsächliche Ehedauer
------------------------------------------------------------------------------------------- x 100
Statistische Rest-Lebenserwartung des nach der
aktuellen Sterbetafel früher versterbenden Ehepartners

 

Im Ergebnis bleibt der Anspruch der Schwiegerelternzuwendung erhalten. Allerdings mindert sich dieser Anspruch quotal in dem Umfang, den die Ehe tatsächlich gedauert hat, gemessen an der statistischen Lebenserwartung des früher versterbenden Ehepartners.

Mit seiner Entscheidung führt das Oberlandesgericht Bremen die Wertungen des Bundesgerichtshofs und dessen Entscheidung vom 03.10.2010 konsequent fort. Unterfällt die Schwiegerelternzuwendung dem Schenkungsrecht ist dieses auch bei Rückgewähransprüchen zweckgebundener Schenkungen konsequent anzuwenden.

Eine weitere Privilegierung der Schwiegerelternzuwendung war vom Bundesgerichtshof nach seinen Ausführungen nicht gewollt. Vor diesem Hintergrund bleibt es beim Anspruch der Schwiegereltern auf Rückgewähr ihrer Zuwendungen an Schwiegerkinder – allerdings in geminderter Höhe.

Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie

Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist Grundbuchfähig

Am 25.09.2006 entschied der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: II ZR 218/05) zu der Frage, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (so genannte BGB-Gesellschaft) in das Grundbuch eingetragen werden …

SCHUFA: Restschuldbefreiung - Löschung nach sechs Monaten

SCHUFA-Einträge sind nicht nur ein Ärgernis, sondern führen für die betroffenen Person oftmals dazu, dass Ihnen der Abschluss von Rechtsgeschäften, wie beispielsweise Mietverträgen, Telekommunikations- oder …

Abführungspflicht nach Freigabe gemäß § 35 Abs. 2 InsO

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.03.2014 (Az.: IX ZR 43/12) entschieden, dass mit der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners aus dem Insolvenzbeschlag der …

Weitere Fragen zu diesem Thema?

Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com

Tel. +49 9321 91820

Kontakt

Domstraße 2

Telefon:  +49 931 32937390
Telefax:  +49 931 329373950

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr

ConneKT 12

Telefon:  +49 9321 91820
Telefax:  +49 9321 918220

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr

Marktplatz 7

Telefon:  +49 9341 846870
Telefax:  +49 9341 8468750

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr