Mit Urteil vom 03.02.2010 (Az.: XII ZR 189/06) hat der Bundesgerichtshof eine grundlegende Rechtsprechungsänderung zur Frage der Rückgewähr von Schwiegerelternzuwendungen vorgenommen:
Zuwendungen der Schwiegereltern an den Ehepartner des eigenen Kindes, die mit Rücksicht auf die Ehe des Schwiegerkindes mit dem eigenen Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens erfolgen, ordnet der BGH nunmehr als Schenkung im Sinne von § 516 BGB ein und nicht mehr als ehebezogene Zuwendung. Mögliche Rückgewähransprüche der Schwiegereltern richten sich daher einerseits nach Schenkungsrecht (§ 527 ff. BGB), andererseits sind aber weiterhin im Falle des Scheiterns der Ehe die Grundsätze zum Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) anwendbar. Unverändert kommt daher nur eine teilweise Rückgewähr der Schenkung in Betracht, wenn das eigene Kind noch für einen längeren Zeitraum von der Schenkung profitiert habe, wie zum Beispiel durch das Leben in der mit dem Geld der Schwiegereltern erworbenen Wohnung.
Ergeben die Umstände, dass Schwiegereltern und Schwiegerkind vom dauerhaften Fortbestand der Ehe nicht nur im Sinne einer Geschäftsgrundlage ausgegangen sind, sondern dass sie eine diesbezügliche Zweckvereinbarung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 BGB getroffen haben, ist nach der geänderten Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes auch an Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung zu denken.
Mit seiner Entscheidung führt der BGH für Schwiegerelternzuwendungen die Rechtsfigur einer „ehebezogenen Schenkung” ein, die zu einem Nebeneinander von Rückgewähransprüchen nach Schenkungsrecht und nach § 313 BGB führen.