Aufklärungspflicht der Banken über „Kick-Back’s“

Aufklärungspflicht der Banken über „Kick-Back’s“

Am 29.06.2010 erging ein Beschluss des 11. Senats (Az.: XI ZR 308/09). Dieser hielt unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung fest, dass eine Bank, die einen Kunden im Rahmen der Anlageberatung nicht auf an sie zurückgeflossene Rückvergütungen hinweist, ihre Aufklärungspflicht verletzt hat und zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Neu ist an dieser Entscheidung, dass der Bundesgerichtshof eindeutig feststellte, dass seit 1990 eine gesicherte Rechtslage über den Umfang von Aufklärungspflichten im Rahmen von Rückvergütungen besteht und sich somit eine Bank auch nicht auf Unkenntnis der Rechtslage und einen vermeidbaren Rechtsirrtum berufen kann. Mit dieser Entscheidung, hat der BGH endlich klare zeitliche Grenzen gesetzt, ab wann eine Bank, die als Anlagevermittler - oder Anlageberater - tätig war, mit einer Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen rechnen muss: Spätestens mit dem 06.02.1990 und dem Urteil des BGH, Aktenzeichen XI ZR 384/88, kann sich keine Bank mehr mit einem Irrtum bzw. einer Unkenntnis über die Rechtslage entschuldigen.

Die Rechtsprechung definiert, dass es für eine Bank ab diesem Zeitpunkt erkennbar war, dass auch im Verhältnis zu ihren Kunden bei der Beratung über eine Kapitalanlage eine Aufklärungspflicht über solche Umstände besteht, die das Beratungsziel in Frage stellen und die Kundeninteressen gefährden (vgl. BGH vom 29.06.2010). Der Beschluss ist eindeutig so zu verstehen, dass eine Bank immer dann über Rückvergütungen aufklären muss, wenn diese nicht im Rahmen der Anlageberatung aufgedeckt werden, wie z. B. Agiro, Provision, sondern eine weitere Rückvergütung von dem empfohlenen Fond u. ä. an sie zurückfließt. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss festgehalten, dass eine solche Aufklärungspflicht nicht lediglich Einzelfallbezogen für die Konstellation der Vermögensverwaltung gilt, sondern es stets eine allgemeine Aufklärungspflicht der Bank bei einer von ihr geschaffenen Gefährdung der Kundeninteressen gab und gibt.

Dem Kunden muss folglich vor bzw. spätestens während der Anlageberatung offenbart werden, in welcher Höhe Rückvergütungen bei der empfohlenen Kapitalanlage zu Gunsten der Bank bestehen, damit dieser sich selbst ein Bild davon machen kann, wie hoch das Eigeninteresse der Bank an der Empfehlung dieses Produktes ist.

Wer selbst keine Kenntnis davon hat, ob und in welcher Höhe seine Bank solche Rückvergütungen erhalten haben könnte, sollte sich schnellstmöglich von einem auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen, um entsprechende Auskünfte von seiner Bank zu erhalten. Die Bank ist zur Erteilung einer entsprechenden Auskunft verpflichtet.

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