Lottogewinn fällt in Zugewinnausgleich

Lottogewinn fällt in Zugewinnausgleich

Mit Beschluss vom 16.10.2013 (Az.: XII ZB 277/12) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Lottogewinn in den Zugewinnausgleich fällt:

Die Beteiligten schlossen im Juli 1971 die Ehe, aus der drei mittlerweile erwachsene Kinder hervorgegangen sind. Die Trennung der Beteiligten erfolgte im August 2000. Im November 2008 erzielte der Ehemann – zusammen mit seiner jetzigen Lebensgefährtin – einen Lottogewinn. Die Ehe der Parteien wurde dann am 23.10.2009 rechtskräftig geschieden.

Der Bundesgerichtshof hatte die Frage zu klären, ob der vom Ehemann nach acht Jahren Trennung und ein Jahr vor Scheidung erzielte Lottogewinn in den Zugewinnausgleich fällt. Dies hat der BGH bejaht.

Der Bundesgerichtshof hat im Anschluss an seine frühere Rechtsprechung entschieden, dass ein während der Zeit des Getrenntlebens von einem Ehepartner erzielte Lottogewinn nicht in entsprechender Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB als privilegierter Vermögenszuwachs angesehen werden kann. Dies schon deshalb nicht, weil einen Lottogewinn keiner der Erbschaft oder Schenkung vergleichbare persönliche Beziehung zugrunde liegt.

Ferner hat der BGH ausgeführt, dass auch eine längere Trennungszeit der Ehegatten im Zeitpunkt des Vermögenserwerbs (Lottogewinn) noch keine unbillige Härte der Ausgleichspflicht begründet. Gleiches gelte für den Umstand, dass der Lottogewinn keine innere Beziehung zur ehelichen Lebensgemeinschaft habe. Die Tatsache, dass die Ehe der Beteiligten bei der Trennung bereits 29 Jahre bestand und aus der Ehe drei Kinder hervorgegangen sind, rechtfertigt es, den Lottogewinn in den Zugewinnausgleich einzubeziehen.

Mit seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof seine frühere Rechtsprechung bestätigt, dass Lottogewinne in den Zugewinnausgleich einzubeziehen sind.

Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie

Mobbing - Schadensersatzansprüche oftmals nicht verfallen!

In vielen Arbeitsverträgen finden sich so genannte Ausschlussfristen, welche besagen, dass Ansprüche dann erlöschen, wenn diese nicht innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden. Diese Ausschlussfristen …

Pflegegeld ist unpfändbar

Mit Beschluss vom 20.10.2022 (IX ZB 12/22) entschied der Bundesgerichtshof die Frage, ob Pflegegeld pfändbar ist. Immer wieder entsteht Streit, ob Pflegegeld im Rahmen einer …

Unterhaltsrückstände in der Verbraucherinsolvenz

Mit Urteil vom 17.09.2009 - Aktenzeichen: 6 AZR 369/08 - hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Ausnahme von dem generellen Vollstreckungsverbot in § 114 Absatz …

Weitere Fragen zu diesem Thema?

Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com

Tel. +49 9321 91820

Kontakt

Domstraße 2

Telefon:  +49 931 32937390
Telefax:  +49 931 329373950

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr

ConneKT 12

Telefon:  +49 9321 91820
Telefax:  +49 9321 918220

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr

Marktplatz 7

Telefon:  +49 9341 846870
Telefax:  +49 9341 8468750

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr