Mit Beschluss vom 16.10.2013 (Az.: XII ZB 277/12) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Lottogewinn in den Zugewinnausgleich fällt:
Die Beteiligten schlossen im Juli 1971 die Ehe, aus der drei mittlerweile erwachsene Kinder hervorgegangen sind. Die Trennung der Beteiligten erfolgte im August 2000. Im November 2008 erzielte der Ehemann – zusammen mit seiner jetzigen Lebensgefährtin – einen Lottogewinn. Die Ehe der Parteien wurde dann am 23.10.2009 rechtskräftig geschieden.
Der Bundesgerichtshof hatte die Frage zu klären, ob der vom Ehemann nach acht Jahren Trennung und ein Jahr vor Scheidung erzielte Lottogewinn in den Zugewinnausgleich fällt. Dies hat der BGH bejaht.
Der Bundesgerichtshof hat im Anschluss an seine frühere Rechtsprechung entschieden, dass ein während der Zeit des Getrenntlebens von einem Ehepartner erzielte Lottogewinn nicht in entsprechender Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB als privilegierter Vermögenszuwachs angesehen werden kann. Dies schon deshalb nicht, weil einen Lottogewinn keiner der Erbschaft oder Schenkung vergleichbare persönliche Beziehung zugrunde liegt.
Ferner hat der BGH ausgeführt, dass auch eine längere Trennungszeit der Ehegatten im Zeitpunkt des Vermögenserwerbs (Lottogewinn) noch keine unbillige Härte der Ausgleichspflicht begründet. Gleiches gelte für den Umstand, dass der Lottogewinn keine innere Beziehung zur ehelichen Lebensgemeinschaft habe. Die Tatsache, dass die Ehe der Beteiligten bei der Trennung bereits 29 Jahre bestand und aus der Ehe drei Kinder hervorgegangen sind, rechtfertigt es, den Lottogewinn in den Zugewinnausgleich einzubeziehen.
Mit seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof seine frühere Rechtsprechung bestätigt, dass Lottogewinne in den Zugewinnausgleich einzubeziehen sind.