Mit Urteil vom 19.03.2014 (Az.: 8 K 1816/13) hat das Verwaltungsgericht Aachen entschieden, dass ein Insolvenzverwalter einen Anspruch gegenüber der Finanzverwaltung auf Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz für das Land NRW auch in Anfechtungsangelegenheiten hat.
Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma Tief und Straßenbau GmbH wandte sich nach eröffnen des Insolvenzverfahrens an das Finanzamt B. und bat um Auskunft, welche Zahlungen das Finanzamt unter der Steuernummer der Firma C Tief und Straßenbau GmbH erhalten habe, welche Vollstreckungsmaßnahmen das Finanzamt gegen die Insolvenzschuldnerin ergriffen habe und wann das Finanzamt von der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin erfuhr. Das Finanzamt lehnte die Akteneinsicht mit Ablehnungsbescheid sowie Einspruchsentscheidung ab, wogegen der Kläger Klage erhob.
Das Verwaltungsgericht Aachen gab dem Auskunftsanspruch des Klägers statt. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 4 Abs. 1 IFG NRW, wonach jede natürliche Person gegenüber den in § 2 IFG genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen hat. Beim Finanzamt B. handelt es sich um eine auskunftspflichtige Stelle. Die begehrten Informationen des Klägers seien auch beim Finanzamt „vorhanden“, da die begehrten Informationen Bestandteile der Verwaltungsunterlagen sind. Der Argumentation des Finanzamtes, der Kläger könne sich die Antworten aus der Buchführung der Insolvenzschuldnerin selbst heraussuchen, könne ebenfalls nicht gefolgt werden. Nach § 5 Abs. 4 IFG NRW stehen dem Informationszugang nur die Fälle entgegen, in denen dem Antragsteller die Information bereits zur Verfügung gestellt worden sind oder sich der Antragsteller die Information in zumutbarer Weiser aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Dies sei im vorliegenden Fall nicht zu bejahen gewesen.
Anmerkung:
Das Informationsfreiheitsgesetz, auch IFG oder vollständig Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes, ist ein deutsches Gesetz zur Informationsfreiheit. Bisher haben 12 Bundesländer für ihren Zuständigkeitsbereich eigene ähnliche Gesetze erlassen. In Bayern, Hessen, Niedersachsen und Sachen existiert hingegen kein Landesinformationsfreiheitsgesetz.