Voraussetzung für eine Scheidung ist, dass die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben. Getrennt leben Eheleute offensichtlich, wenn einer der beiden aus der Ehewohnung auszieht. Leben die Eheleute noch in der gleichen Wohnung, ist immer wieder streitig, ob, wie und wann sie denn erstmals getrennt gelebt haben. Zu dieser Frage, hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (OLG) jüngst entschieden (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 28.03.2024 – 1 UF 160/23). Ausgangslage hierfür war der Antrag der Antragstellerin auf Auskunftserteilung über das Vermögen des Antragstellers zum Trennungszeitpunkt im Rahmen des Zugewinnausgleichs
Nach der Entscheidung des OLG hat eine Trennung stattgefunden, wenn die Voraussetzungen des § 1567 BGB vorliegen: Auf der (1) objektiven Seite besteht zwischen den Ehelauten keine häusliche Gemeinschaft mehr und auf der (2) subjektiven Seite lehnt mindestens ein Ehegatte die häusliche Gemeinschaft ab und möchte diese auch künftig nicht mehr herstellen. Im Fall, den das OLG zu entscheiden hatte lag, nach Behauptung der Ehefrau, eine Trennung innerhalb der Ehewohnung vor. Der Ehemann bestritt die Trennung, da man noch gemeinsam die Mahlzeiten eingenommen habe, Aktivitäten gemeinsam unternahm und stets höflich und hilfsbereit miteinander umgegangen sei.
Eine Trennung innerhalb der Ehewohnung erfordert nach ständiger Rechtsprechung, dass die Eheleute getrennt wohnen und schlafen – die sogenannte “Trennung von Tisch und Bett”. Voraussetzung ist immer ein der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung. Hierdurch soll das Getrenntleben nach außen erkennbar werden. Daneben darf kein gemeinsamer Haushalt und keine persönliche Beziehung mehr geführt werden, weiter sollen verbleibende Gemeinsamkeiten sich als „unwesentlich für das eheliche Zusammenleben darstellen“.
Das Gericht führt aus, dass allgemeine Höflichkeit und Hilfsbereitschaft, die auch außerhalb des ehelichen Zusammenlebens aus gesellschaftlichem Anstand nicht ungewöhnlich sind, einer Trennung nicht entgegenstehen.
Insbesondere im Hinblick auf gemeinsame im Haushalt lebende Kinder ist es nach Auffassung des Oberlandesgerichts für die Trennung unschädlich, wenn die Ehegatten auch weiterhin einen freundschaftlichen, anständigen und vernünftigen Umgang miteinander pflegen. Als Eltern sind sie ihren Kindern zum Wohlverhalten verpflichtet. Die Art, wie Kinder eine Trennung auffassen und verarbeiten, hängt oftmals davon ab, wie sich die Eltern untereinander verhalten. Aus diesem Grund kann es einer Trennung innerhalb der Ehewohnung nicht entgegenstehen, wenn die Eltern ein höfliches Miteinander pflegen und beispielswese gemeinsame Mahlzeiten mit den Kindern einnehmen. In der Entscheidung stellt das Oberlandesgericht darauf ab, dass das Bestehen oder Nichtbestehen einer häuslichen Gemeinschaft – und damit das Vorliegen einer Trennung – hier insbesondere auch am Bild der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten vor der Krise zu bewerten ist.
Für die subjektive Voraussetzung der Trennung ist auf eine Prognose abzustellen, ob eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft der Ehegatten wieder erwartet werden kann – hierbei ist ein objektiver Maßstab heranzuziehen. Demnach muss der Wille, die häusliche Gemeinschaft nicht mehr herstellen zu wollen, weil sie abgelehnt wird, hervortreten.
Im vorliegenden Fall ging das Gericht davon aus, dass eine Trennung innerhalb der Ehewohnung trotz des höflichen Miteinanders und der gemeinsamen Aktivitäten stattgefunden hatte, sodass bereits zum von der Antragstellerin angegebenen Zeitpunkt von einer Trennung auszugehen war und ihr Anspruch auf Auskunftserteilung für die Ermittlung des Trennungsvermögens zu diesem Zeitpunkt stattzugeben war.