In dem Beschluss vom 22.08.2017 – Az. 3 UF 92/17 entschied das OLG Oldenburg, dass ein Unterhaltsberechtigter der bewusst unwahre Angaben über sein Einkommen macht, seinen Trennungsunterhaltungsanspruch verwirkt.
Eine solche Verwirkung ist zumindest für einen begrenzten Zeitraum angemessen. Nach § 1579 BGB unter Verweis des § 1361 Abs. 3 BGB ist ein Unterhaltsanspruch wegen grober Unbilligkeit zu versagen, wenn wie in dem zugrundeliegenden Fall sich die Antragstellerin nicht vollständig und wahrheitsgemäß zu den tatsächlichen Umständen äußert. Hier verschwieg die Antragstellerin ihre Teilzeitbeschäftigung und gab an, dass sie über keine eigenen Einkünfte verfügt. Zwar räumte die Antragstellerin später ein, dass sie doch monatlich 450,00 EUR verdient, allerdings erst als sie nicht plausibel erklären konnte, wovon sie lebe und der Antragsgegner die Nebentätigkeit nachwies. Dazu führt das OLG Oldenburg aus, dass die Beteiligten verpflichtet sind bereits gemäß § 138 Abs. 1 ZPO, sich vollständig und wahrheitsgemäß zu den tatsächlichen Umständen zu erklären. Hinzu kommt, dass das unterhaltsrechtliche Verhältnis zwischen Eheleuten in besonderem Maße durch die Grundsätze von Treu und Glauben beherrscht ist. Insoweit ist es unbillig den Ehemann in Anspruch zu nehmen.
Ebenso trifft der Verlust des Unterhaltsanspruchs die Antragstellerin nicht unangemessen hart. Sie war in der Lage ihre Teilzeitbeschäftigung auszudehnen und für ihren eigenen Lebensunterhalt zu sorgen. Zudem war vorliegend das Einkommen des Antragsgegners nach Abzug des Kindesunterhaltes niedriger als das Einkommen der Ehefrau, so dass mangels Bedürftigkeit kein Trennungshalt zu gewähren war.