Anläßlich einer Trennung und/oder Scheidung gibt es meist dringendere Fragen als Versicherungsangelegenheiten. Dennoch sollten diese nicht aus dem Blickfeld geraten. Hier gilt folgendes zu beachten:
- LebensversicherungLiegt eine Versicherung mit widerruflichem Bezugsrecht vor, kann durch Schreiben an die Versicherung jederzeit eine neue Bezugsperson als begünstigt eingesetzt werden. Bei unwiderruflichem Bezugsrecht bedarf es der Zustimmung des bisher Begünstigten. Lautet das Bezugsrecht auf „meine Ehefrau“ oder „mein Ehemann“, bezeichnet dies den Ehepartner zum Zeitpunkt der Bestimmung. Bei einer Wiederheirat ist daher eine Änderung veranlasst.
- HausratversicherungBei einer Hausratversicherung von Ehegatten ist in der Regel ein Ehegatte Versicherungsnehmer, der andere mitversichert. Zieht nun ein Ehegatte aus, besteht grundsätzlich nur noch bei dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für seinen Hausrat. Lediglich für eine Übergangszeit von drei Monaten ab der nächsten Prämienfälligkeit kann Versicherungsschutz für zwei Wohnungen bestehen. Der ausziehende Ehegatte sollte daher seinen Hausrat selbst versichern.
- KFZ-HaftpflichtversicherungDie KFZ-Haftpflichtversicherung ist an die Haltung eines Kraftfahrzeugs gebunden und daher nicht direkt von der Trennung und Scheidung betroffen. Allerdings erwirbt der Halter/Versicherungsnehmer einen personengebundenen Schadensfreiheitsrabatt. Nicht selten ist ein Ehegatte Halter eines Fahrzeugs, das von dem anderen Ehegatten genutzt wurde. Der nutzende Ehegatte kann daher seinen erfahrenen Schadensfreiheitsrabatt auf sich übertragen lassen. Notwendig ist hierzu allerdings die Zustimmung des anderen abgebenden Ehegatten. Eine Verpflichtung zur Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts ist in der Rechtsprechung nicht einheitlich.
- KrankenversicherungSind die Ehegatten jeweils eigenständig gesetzlich krankenversichert, ändert sich durch die Trennung oder Scheidung nichts. Eine günstige Berechtigung zur Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung endet allerdings mit der Rechtskraft der Scheidung. Binnen drei Monaten ab Rechtskraft der Scheidung besteht das Recht des Geschiedenen der bisherigen oder einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges eigenständiges Mitglied beizutreten.
In der privaten Krankenversicherung gibt es keine kostenlose Familienversicherung. Daran ändert sich durch eine Trennung nichts. Allerdings ist es sinnvoll, nach der Trennung eine Regulierungsvollmacht auch für den mitversicherten Ehegatten vorzulegen. Alternativ kann auch eine Aufteilung der Verträge beim Versicherer verlangt werden.
Der Versicherungsnehmer kann die Kündigung des Mitversicherten jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist vornehmen. Dabei ist der privaten Krankenversicherung nachzuweisen, dass die mitversicherten Personen von der Kündigung Kenntnis und die Möglichkeit haben, sich selbst zu versichern.
Die Rückkehr eines bisher privat versicherten Ehegatten in die gesetzliche Krankenversicherung ist nur in eng begrenzten Konstellationen möglich, eine Trennung oder Scheidung allein reicht nicht aus. Der wichtigste Fall ist die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einem Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze. Eine andere Möglichkeit kann sich ergeben, wenn Arbeitslosengeld I bezogen wird, sofern sich die zu versichernde Person nicht zuvor von der Versicherungspflicht befreien ließ oder über 55 Jahre alt ist.
Mit der Ehescheidung entfällt die Berechtigung auf Beihilfe für Ehegatte eines Beamten. Deshalb müssen Privatversicherte ohne eigene Beihilfeberechtigung sich rechtzeitig um eine Aufstockung ihres Versicherungsschutzes kümmern. Bei Bestehen einer Unterhaltspflicht können die Beiträge zur privaten Krankenversicherung als Unterhaltsbestandteil geltend gemacht werden. Bei Kindern ist zu beachten, dass in den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle auf den Kindesunterhalt die Kosten einer Krankenversicherung nicht enthalten sind. War das Kind schon immer mit seinen Eltern privat krankenversichert, besteht Anspruch auf zusätzlichen Unterhalt in Höhe der Kosten einer privaten Krankenversicherung.
- RechtsschutzversicherungAuf bei Rechtsschutzversicherungen ist die häufigste Konstellation, dass ein Ehegatte Versicherungsnehmer, der andere lediglich mitversichert ist. Hier endet die Mitversicherung mit der Ehescheidung. Danach muss für einen eigenen Versicherungsschutz gesorgt werden.
Zu beachten ist, dass die Rechtsschutzversicherung in der Regel die Kosten anwaltlicher Vertretung und gerichtlicher Auseinandersetzung nicht übernimmt. Abgesehen von einer Erstberatung ist eine Rechtsschutzversicherung für familienrechtliche Auseinandersetzungen nicht nützlich.
- Private HaftpflichtversicherungBei einer privaten Haftpflichtversicherung endet mit der Ehescheidung die Mitversicherung des Ehegatten. Dieser muss sich um eigenen Versicherungsschutz kümmern.
- WohngebäudeversicherungWenn beide Ehegatten Eigentümer und Versicherungsnehmer waren, besteht die gemeinsame Police nach der Scheidung weiter. Erst durch eine Umschreibung im Grundbuch geht die Gebäudeversicherung auf den neuen (Allein-) Eigentümer über.
- RentenversicherungAnwartschaften einer Rentenversicherung werden im Rahmen einer Scheidung im Wege der Folge Versorgungsausgleich ausgeglichen.
Zusammenfassend bleibt daher festzuhalten, dass bei einer Trennung / Scheidung auch der Versicherungsschutz nicht außer acht gelassen werden sollte.