Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 22.09.2005 klar gestellt, dass, falls der Arbeitnehmer bewusst eine falsche Anschrift angibt, damit ihn ein etwaiges Kündigungsschreiben nicht rechtzeitig erreichen kann, die Kündigung mit Zustellung unter der falschen Adresse als zugegangen gelte. Arbeitnehmer können sich danach nicht nach Treu und Glauben auf den verspäteten Zugang einer Kündigung berufen, wenn sie diese Zugangsverzögerung selbst zu vertreten haben. Allerdings gelte das nur, wenn der Arbeitgeber alles Erforderliche und Zumutbare getan habe, damit seine Kündigung den Arbeitnehmer erreiche.
Kündigung gilt bei Zugangsvereitelung als rechtzeitig zugestellt
Kündigung gilt bei Zugangsvereitelung als rechtzeitig zugestellt
Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie
Bedenkzeit vor Unterschrift bei Aufhebungsverträgen
Der Aufhebungsvertrag gilt als sicheres Mittel zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ohne eine Kündigung auszusprechen. Regelmäßig erfolgt dabei ein Ausgleich der wechselseitigen Interessen, was bei vorangegangenen ...
25. Oktober 2022
Widerlegung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.03.2012 (Az.: IX ZR 239/09) entschieden, dass die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 S. 2 InsO ...
15. Mai 2012
Kündigung nach künstlicher Befruchtung
Immer mehr Paare erfüllen sich heute den Kinderwunsch durch künstliche Befruchtung (sogenannte In-Vitro-Fertilisation). Hier hatte das BAG in seiner Entscheidung vom 26.03.2015 (2 AZR 237/14) ...
15. April 2015
Weitere Fragen zu diesem Thema?
Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com
Tel. +49 9321 91820