Ehrlich sein beim Unterhalt

Ehrlich sein beim Unterhalt

In dem Beschluss vom 22.08.2017 – Az. 3 UF 92/17 entschied das OLG Oldenburg, dass ein Unterhaltsberechtigter der bewusst unwahre Angaben über sein Einkommen macht, seinen Trennungsunterhaltungsanspruch verwirkt.

Eine solche Verwirkung ist zumindest für einen begrenzten Zeitraum angemessen. Nach § 1579 BGB unter Verweis des § 1361 Abs. 3 BGB ist ein Unterhaltsanspruch wegen grober Unbilligkeit zu versagen, wenn wie in dem zugrundeliegenden Fall sich die Antragstellerin nicht vollständig und wahrheitsgemäß zu den tatsächlichen Umständen äußert. Hier verschwieg die Antragstellerin ihre Teilzeitbeschäftigung und gab an, dass sie über keine eigenen Einkünfte verfügt. Zwar räumte die Antragstellerin später ein, dass sie doch monatlich 450,00 EUR verdient, allerdings erst als sie nicht plausibel erklären konnte, wovon sie lebe und der Antragsgegner die Nebentätigkeit nachwies. Dazu führt das OLG Oldenburg aus, dass die Beteiligten verpflichtet sind bereits gemäß § 138 Abs. 1 ZPO, sich vollständig und wahrheitsgemäß zu den tatsächlichen Umständen zu erklären. Hinzu kommt, dass das unterhaltsrechtliche Verhältnis zwischen Eheleuten in besonderem Maße durch die Grundsätze von Treu und Glauben beherrscht ist. Insoweit ist es unbillig den Ehemann in Anspruch zu nehmen.

Ebenso trifft der Verlust des Unterhaltsanspruchs die Antragstellerin nicht unangemessen hart. Sie war in der Lage ihre Teilzeitbeschäftigung auszudehnen und für ihren eigenen Lebensunterhalt zu sorgen. Zudem war vorliegend das Einkommen des Antragsgegners nach Abzug des Kindesunterhaltes niedriger als das Einkommen der Ehefrau, so dass mangels Bedürftigkeit kein Trennungshalt zu gewähren war.

Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie

Lottogewinn fällt in Zugewinnausgleich

Mit Beschluss vom 16.10.2013 (Az.: XII ZB 277/12) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Lottogewinn in den Zugewinnausgleich fällt: Die Beteiligten schlossen im Juli 1971 …

Fristlose Kündigung bei Nutzung des Internets während der Arbeitszeit

In seiner Entscheidung vom 07.07.2005 hatte sich das Bundesarbeitsgericht mit der privaten Nutzung des Internets während der Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer zu befassen. Nach dieser …

Einkommenssteuerschuld aus der Verwertung der Insolvenzmasse

Der zum Insolvenzverwalter bestellte Kläger veräußerte ein dem Insolvenzbeschlag unterliegendes Grundstück des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen. Im Einverständnis mit den Grundpfandgläubigern …

Weitere Fragen zu diesem Thema?

Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com

Tel. +49 9321 91820

Kontakt

Domstraße 2

Phone: +49 931 32937390
Telefax: +49 931 329373950

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

ConneKT 12

Phone: +49 9321 91820
Telefax: +49 9321 918220

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Marktplatz 7

Phone: +49 9341 846870
Telefax: +49 9341 8468750

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Contact

Domstraße 2

Phone: +49 931 32937390
Telefax: +49 931 329373950

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

ConneKT 12

Phone: +49 9321 91820
Telefax: +49 9321 918220

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Marktplatz 7

Phone: +49 9341 846870
Telefax: +49 9341 8468750

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.