Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung

Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung

Bislang besteht in kapitalanlagerechtlichen Streitigkeiten häufig Streit über die Art der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Das Landgericht Stuttgart schafft hier Klarheit. In seiner Entscheidung vom 16.06.2006 (Aktenzeichen: 13 S 68/06) stellt es klar, dass alleine die Schadensberechnung nach der CASH-FLOW-Methode zu erfolgen hat und dabei die Rendite einer Langzeitkongruenten Wiederanlage in Hypothekenpfandbriefen zugrunde zu legen ist. Die Zinssätze hierzu können der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank entnommen werden (BGH NJW 2005, 751 m.w.N.).

Abgelehnt werden Berechnungen, welche Banken häufig auf der Basis von eigenen Indizes (PEX-Index, DGZ-Bankindex, etc.) vornehmen. Bei der Schadenberechnung müssen auch nicht die für Banken günstigen SWAP-Sätze zugrunde gelegt werden.

In seiner Entscheidung fasst das Landgericht Stuttgart die bisherigen Vorgehen des Bundesgerichtshofs treffend zusammen und stellt die anlegerfreundliche Rechtsprechung des BGH zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nochmals klar.

Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie

Gesetzentwurf zur Reform des Namensrechts ab 2025

Das aktuelle deutsche Namensrecht ist weniger offen als in einigen anderen Ländern. Nach Einschätzung der Regierung trägt das aktuelle Namensrecht der vielfältigen Lebenswirklichkeit und den ...

Mietkostenbeteiligung auch nach Trennung

Das Oberlandesgericht Bremen hat mit Beschluss vom 17.02.1016 (Az. 4 WF 184/15) entschieden, dass auch nach der Trennung der Eheleute die Miete für die einst ...

Beraterhaftung - Hinweispflicht auf fehlende Veräußerbarkeit von Fondsanteilen!

Im Zusammenhang mit der Vermittlung von nicht werthaltigen Kapitalanlagen stellt sich oftmals die Frage nach der Haftung des Kapitalanlageberaters auf Schadensersatz bzgl. des beim Anleger ...

Showing Slide 1 of 4

Weitere Fragen zu diesem Thema?

Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com

Tel. +49 9321 91820

Kontakt

Domstraße 2

Telefon:  +49 931 32937390
Telefax:  +49 931 329373950

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 17:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 14:00 Uhr

ConneKT 12

Telefon:  +49 9321 91820
Telefax:  +49 9321 918220

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 17:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 14:00 Uhr

Marktplatz 7

Telefon:  +49 9341 846870
Telefax:  +49 9341 8468750

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 17:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 14:00 Uhr