Der BGH hat mit zwei Urteilen (Az.: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) eine Rechtsprechungsänderung herbeigeführt und entschieden, dass Bearbeitungsgebühren bei Kreditverträgen unzulässig sind, soweit sie in den AGB enthalten sind. Zuvor wurden solche Gebühren vom BGH gebilligt.
Konkret hat der BGH die AGB-Klausel „Bearbeitungsentgelt einmalig 1 %“ beanstandet. Nach Auffassung des BGH ist diese Klausel im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Vergabe von Darlehen liege im ureigenen Interesse der Banken, sodass diese die Kosten nicht auf die Verbraucher übertragen können. Die Gebühren stellen kein Entgelt für eine gesonderte Leistung dar und dürfen daher nicht verlangt werden. Die Gegenleistung der Kunden für die Darlehensgabe liegt in der Zahlung der Zinsen. Vorbereitende Handlungen sind nicht gesondert zu entgelten.
Die Entscheidung des BGH betrifft lediglich vorgefertigte Klauseln zu Bearbeitungsgebühren. Weiterhin zulässig sind daher individuelle Vereinbarungen zwischen der Bank und dem Kunden.
Mit Urteilen vom 28.10.2014 (Az.: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) hat der BGH nun entschieden, dass die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB in Verbindung mit § 199 Abs. 1 BGB für die Rückforderungsansprüche gegen die Banken erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen begann. Nach Auffassung des BGH sei den Darlehensnehmern infolge der unsicheren Rechtslage in Bezug auf die Bearbeitungsentgelte der Banken die Erhebung einer entsprechenden Rückforderungsklage nicht vor dem Jahr 2011 zumutbar gewesen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind lediglich Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 entstanden sind, da insoweit die absolute und kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB abgelaufen ist. Insoweit kommt es auf den Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages an.
Ansprüche auf Rückforderung gezahlter Bearbeitungsgebühren aus Darlehensverträgen, die zwischen den Jahren 2004 und 2011 abgeschlossen wurden, verjähren somit gemäß der aktuellen Rechtsprechung des BGH am 31.12.2014.