Bei so genannten Haustürgeschäften, also insbesondere bei Geschäftsabschluss in der Wohnung des Verbrauchers, steht diesem das Recht zu, seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung zu widerrufen. Die Frist zum Widerruf beläuft sich auf zwei Wochen und beginnt erst dann, wenn dem Verbraucher eine Belehrung über das Widerrufsrecht mitgeteilt worden ist. Die Widerrufsbelehrung muss zum Schutz des Verbrauchers möglichst umfassend, unmissverständlich und eindeutig sein.
Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 12.04.2007 - VII ZR 122/06) hat nun entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung, die den Verbraucher lediglich über dessen Pflichten im Falle des Widerrufs, nicht jedoch über dessen wesentliche Rechte informiert, nicht diesen gesetzlichen Anforderungen genügt. Insbesondere ist ein Hinweis auf das Recht des Verbrauchers erforderlich, vom Unternehmer geleistete Zahlungen und auch Zinsen verlangen zu können. Ohne eine ausreichende Widerrufsbelehrung des Verbrauchers beginnt der Lauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist nicht.
Auch im Rahmen einer Haustürsituation abgeschlossene Darlehensverträge können hiernach im Falle fehlerhafter Widerrufsbelehrung u. U. noch Jahre nach deren Abschluss widerrufen und geleisteten Zahlungen von dem Kreditinstitut zurückgefordert werden.