Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung

Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung

Bislang besteht in kapitalanlagerechtlichen Streitigkeiten häufig Streit über die Art der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Das Landgericht Stuttgart schafft hier Klarheit. In seiner Entscheidung vom 16.06.2006 (Aktenzeichen: 13 S 68/06) stellt es klar, dass alleine die Schadensberechnung nach der CASH-FLOW-Methode zu erfolgen hat und dabei die Rendite einer Langzeitkongruenten Wiederanlage in Hypothekenpfandbriefen zugrunde zu legen ist. Die Zinssätze hierzu können der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank entnommen werden (BGH NJW 2005, 751 m.w.N.).

Abgelehnt werden Berechnungen, welche Banken häufig auf der Basis von eigenen Indizes (PEX-Index, DGZ-Bankindex, etc.) vornehmen. Bei der Schadenberechnung müssen auch nicht die für Banken günstigen SWAP-Sätze zugrunde gelegt werden.

In seiner Entscheidung fasst das Landgericht Stuttgart die bisherigen Vorgehen des Bundesgerichtshofs treffend zusammen und stellt die anlegerfreundliche Rechtsprechung des BGH zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nochmals klar.

Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie

Erbschaftsteuer Familienheim bleibt frei

Nach § 13 Abs. 1, Nr. 4c) des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes, ErbStG, unterliegt ein geerbtes Einfamilienhauses bzw. einer Wohnung durch Kinder bzw. Enkelkinder nicht der ...

Beweislast für Mithaftung naher Angehöriger für Darlehen eines Kreditinstituts

Mit Urteil vom 11.02.2009 hat das Oberlandesgericht Köln (AZ 13 U 102/08) entschieden, dass für die Sittenwidrigkeit einer Mithaftung oder Bürgschaft aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse ...

Betrieblicher Datenschutzbeauftragter - Abberufung

Nach dem Bundesdatenschutzgesetz haben Betriebe, die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Diese Bestellung kann nur aus ...

Weitere Fragen zu diesem Thema?

Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com

Tel. +49 9321 91820

Kontakt

Domstraße 2

Phone: +49 931 32937390
Telefax: +49 931 329373950

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

ConneKT 12

Phone: +49 9321 91820
Telefax: +49 9321 918220

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Marktplatz 7

Phone: +49 9341 846870
Telefax: +49 9341 8468750

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Contact

Domstraße 2

Phone: +49 931 32937390
Telefax: +49 931 329373950

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

ConneKT 12

Phone: +49 9321 91820
Telefax: +49 9321 918220

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Marktplatz 7

Phone: +49 9341 846870
Telefax: +49 9341 8468750

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.