Bei Stellenausschreibungen sind Arbeitgeber gerne kreativ. So erstellte ein Handwerksbetrieb folgende Stellenausschreibung: „Wir suchen coole Typen – Anlagenmechaniker – Bauhelfer“.
Eine ältere Handwerkerin bewarb sich ohne Erfolg auf die Stelle. Ihre Bewerbung unterzeichnete sie mit „Frau Markus …“. Der Geschäftsführer des Handwerksbetriebs leitete die Bewerbung an einen Kunden per WhatsApp weiter, versehen mit der Anmerkung „Was läuft da nur falsch“ sowie einem Smiley mit heruntergezogenen Mundwinkeln.
Die Handwerkerin wendet sich gegen die Ablehnung ihrer Bewerbung. Diskriminiert fühlte sie sich durch (1) die ausschließliche Verwendung der männlichen Form in der Anzeige, (2) die Verwendung der Bezeichnung „coole Typen“ und (3) die nicht genehmigte Weiterleitung der Bewerbung an Dritte.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 09.02.2022 (Az:7 Ca 2291/21) über den Sachverhalt entschieden:
Das Arbeitsgericht verurteilte den Arbeitgeber in zwei Punkten zu Zahlungen an die Bewerberin:
Die ausschließliche Verwendung männlicher Berufsbezeichnungen in der Stellenausschreibung stellt eine Diskriminierung dar. Dies entspricht gängiger arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Auch die nicht genehmigte Weiterleitung der Bewerbung an einen Dritten war als Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht unzulässig und bedingte 1.000,00 EUR Entschädigung.
Dagegen stellte das Gericht klar, dass der Ausdruck „Coole Typen“ weder ein Indiz für eine geschlechtsbezogene Diskriminierung von Frauen noch für eine Diskriminierung älterer Bewerber darstellt. Auch Frauen im vorgerückten Alter könnten „coole Typen“ sein.
Fazit:
Die Verwendung nur männlicher Berufsbezeichnungen und die ungenehmigte Weitergabe einer Bewerbung an Dritte ist für Arbeitgeber unzulässig.
Aber: Sucht ein Arbeitgeber in seiner Stellenausschreibung „coole Typen“, ist dies zulässig und stellt keine Benachteiligung wegen des Alters oder des Geschlechts im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dar.