Mit Urteil vom 11.02.2009 hat das Oberlandesgericht Köln (AZ 13 U 102/08) entschieden, dass für die Sittenwidrigkeit einer Mithaftung oder Bürgschaft aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse bei Vertragsschluss der Mithaftende/Bürge darlegungs- und beweispflichtig ist. Das Kreditinstitut (Gläubigerin) hat jedoch darzulegen und zu beweisen, dass die Einbindung in die Haftung ausnahmsweise wegen einer zu erwartenden Verbesserung der finanziellen Lage des Mitschuldners wirtschaftlich sinnvoll war.
Das Oberlandesgericht Köln ist der Auffassung, dass für die Annahme der Sittenwidrigkeit ein Missverhältnis zwischen der Leistungsverpflichtung und der Leistungsfähigkeit des mithaftenden Angehörigen Voraussetzung ist. Dieses Missverhältnis für sich allein genommen, vermöge die Annahme der Sittenwidrigkeit zwar nicht zu begründen, die Kombination aus krasser Überforderung und naher Angehörigeneigenschaft begründe aber die - widerlegbare - Vermutung, dass die Verpflichtung ausschließlich aus emotionaler Verbundenheit zum Hauptschuldner eingegangen worden ist und die Gläubigerin dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat.
Die Darlegung der Sittenwidrigkeit zugrunde liegenden Tatsachen obliegen nach allgemeinen Grundsätzen den Mitverpflichtenden. Maßgeblicher Zeitpunkt sei der des Vertragsschlusses. Beruft sich die Darlehensgeberin allerdings darauf, dass sie eben nicht die emotionale Verbundenheit von Hauptschuldner und Mithaftenden ausgenutzt habe, weil dies aus Sicht eines seriösen und vernünftigen Kreditgebers wegen der zu erwartenden Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage ausnahmsweise sinnvoll war, so trägt sie die Darlegungs- und Beweislast. Das Oberlandesgericht Köln geht sogar noch einen Schritt weiter und erklärt, dass diese Erwartung bei kaufmännisch korrekter Vorgehensweise in den Kreditunterlagen niederzulegen sei.
Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellte das Oberlandesgericht weiter klar, dass der Gläubigerin keine Beweiserleichterung in Form einer Vermutung hinsichtlich der Erwartung einer sich entscheidend verbesserten Vermögenssituation zuzubilligen ist.
Im konkreten Fall trug die Klägerin (Kreditinstitut) zu ihrer Erwartung zur Entwicklung der wirtschaftlichen Situation des Beklagten (Mithaftenden) vor, sie sei aufgrund eines sozialen Umfeldes davon ausgegangen, dass der sich zur Zeit des Vertragsschlusses in einer Ausbildung befindliche Beklagte später zur Erfüllung der Verbindlichkeiten in der Lage sein werde. Dieser Vortrag allein ist aus Sicht des Oberlandesgerichtes Köln nicht ausreichend um die Vermutung der anstößigen Verfahrensweise und die Sittenwidrigkeit des Vertragsabschlusses zu widerlegen.