Im Bundestag wurde am 05.11.2015 ein Gesetzesentwurf zur Änderung des UWG beschlossen. Mit dieser Änderung wurde eine systematische Klarstellung verfolgt. Die Vorgaben der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken sollten auch im Wortlaut des UWG erreicht werden. Die Änderung bringt eine neue Struktur mit sich, insbesondere wurde der Wortlaut einiger Vorschriften geändert sowie die Paragraphenfolge. Mit einer wesentlichen Änderung der materiellen Rechtslage ist nicht zu rechnen, da der Bundesgerichtshof bereits jetzt die Vorschriften des UWG richtlinienkonform nach den Vorgaben der EU-Richtlinie über unlauteren Wettbewerb anwendet.
Die wichtigsten Änderungen sind folgende:
- Die Generalklausel des § 3 UWG wird wie folgt neu gefasst:
- Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
In § 3 Abs. 2 UWG n. F. ist eine Generalklausel, welche nur den Verbraucherschutz regelt, enthalten. Eine unlautere geschäftliche Handlung liegt dann vor, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entspricht. Eine Generalklausel, die Interessen von Mitbewerbern am Markt betreffen, ist indes nicht enthalten.
- § 4 UWG n. F. enthält Regelungen zum Mitbewerberschutz. Das Gesetz definiert, wer unlauter handelt. Eine wesentliche Änderung gegenüber dem früheren UWG ist, dass im neuen § 4 lediglich die bisherigen in § 4 Nrn. 7-10 geregelten Tatbestände enthalten sind. Die übrigen Regelungen der früheren Vorschrift sind aufgehoben bzw. in anderen Paragraphen aufgegangen, wie zum Beispiel im § 4a UWG n. F.
- Dass in der EU-Richtlinie vorgesehene Verbot der aggressiven Geschäftspraktiken wurde im neuen UWG auch auf das Verhältnis zwischen sonstigen Marktteilnehmern ausgedehnt. Dieses Verbot gilt somit umfassend und nicht nur gegenüber Verbrauchern.
Bei den übrigen Änderungen handelt es sich lediglich um redaktionelle Textanpassungen.