Streik für einen tariflichen Sozialplan

Streik für einen tariflichen Sozialplan

Gewerkschaften dürfen zu Streiks für einen Tarifvertrag aufrufen, in dem wirtschaftliche Nachteile aus einer Betriebsänderung ausgeglichen oder gemildert werden sollen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 24. April 2007 (Az.: 1 AZR 252/06) entschieden.

In der Vergangenheit war die Frage, ob Gewerkschaften solche «Sozialtarifverträge» erstreiken dürfen, rechtlich umstritten. In den Fällen von sogenannten Betriebsänderungen (§§ 111 ff. Betriebsverfassungsgesetz), also insbesondere bei Stilllegungen und räumlichen Verlegungen von Betrieben oder Betriebsteilen, besteht in der Regel eine Verpflichtung des Arbeitgebers, einen Sozialplan mit dem Betriebsrat auszuhandeln. Dieser sieht oftmals Abfindungszahlungen für die gekündigten Arbeitnehmer vor.

Das BAG stellt jetzt klar, dass zwar nach §§ 111, 112 Betriebsverfassungsgesetz Arbeitgeber und Betriebsrat grundsätzlich zuständig sind, diese gesetzlichen Vorschriften jedoch die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien nicht einschränkt. Typische Sozialplaninhalte - wie Ansprüche auf Abfindungen oder Qualifizierungsmaßnahmen - sind zugleich tariflich regelbare Angelegenheiten. Ist der Arbeitgeber(verband) zum Abschluss eines entsprechenden Tarifvertrags nicht bereit, darf hierfür gestreikt werden. Die Gewerkschaften können mit dem Streik auch sehr weitgehende Tarifforderungen verfolgen. Der Umfang einer Streikforderung, die auf ein tariflich regelbares Ziel gerichtet ist, unterliegt wegen der durch Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz gewährleisteten Koalitionsbetätigungsfreiheit einer Gewerkschaft und im Interesse der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie keiner gerichtlichen Kontrolle.

Das BAG hat deshalb die gegen solche Streikaufrufe der IG Metall gerichtete Unterlassungsklage eines Arbeitgeberverbands abgewiesen. In Zukunft droht Arbeitgebern daher verstärkt die Einflussnahme der Gewerkschaften auf Sozialplanverhandlungen. Für Arbeitnehmer bzw. den Betriebsrat kann es in solchen Situationen durchaus lohnend sein, die zuständige Gewerkschaft an den Sozialplanverhandlungen zu beteiligen.

Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie

Mietkostenbeteiligung auch nach Trennung

Das Oberlandesgericht Bremen hat mit Beschluss vom 17.02.1016 (Az. 4 WF 184/15) entschieden, dass auch nach der Trennung der Eheleute die Miete für die einst …

Aktuelle Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2024

Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ wurde zum 01.01.2024 erneut geändert. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder. Diese steigen …

Wohnrecht bei Verkauf der Immobilie in Gefahr

Nach dem Tod des Partners möchte der überlebende Ehegatte meist weiter im ehelichen Haus wohnen. Hier gilt es besonders vorsichtig zu sein, wenn das Haus …

Weitere Fragen zu diesem Thema?

Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com

Tel. +49 9321 91820

Kontakt

Domstraße 2

Telefon:  +49 931 32937390
Telefax:  +49 931 329373950

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr

ConneKT 12

Telefon:  +49 9321 91820
Telefax:  +49 9321 918220

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr

Marktplatz 7

Telefon:  +49 9341 846870
Telefax:  +49 9341 8468750

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr