Rechtsprechungsänderung bei Löschung des Insolvenzsvermerks im Grundbuch, BGH (VII ZB 23/14)

Rechtsprechungsänderung bei Löschung des Insolvenzsvermerks im Grundbuch, BGH (VII ZB 23/14)

OLG Naumburg, Beschl. v. 3.7.2018 – 12 Wx 57/17

Mit Beschluss vom 3.7.2018 änderte das OLG Naumburg seine Rechtsprechung grundlegend in Hinblick auf die rechtliche Auswirkung der Löschung eines Insolvenzvermerks im Grund-buch.

Der Senat schloss sich insoweit der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des BGH (VII ZB 23/14) an:

Ergibt sich aus einem Grundbuchauszug, dass ein Insolvenzvermerk gelöscht sei, könne daraus der Schluss gezogen werden, dass das Grundstück nicht mehr dem Insolvenzbeschlag unterliege.

Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Löschung des Insolvenzvermerks entweder auf Ersu-chen des Insolvenzgerichts oder auf Antrag des Insolvenzverwalters erfolgt. Eine Löschung des Insolvenzvermerks beruht daher ohnehin auf einer Verfahrenserklärung des Insolvenzge-richts oder einer des Insolvenzverwalters. Mit Blick auf den gewöhnlichen Geschehensablauf, könne deshalb aus der Löschung des Insolvenzvermerks eben jener Schluss gezogen werden, dass das Grundstück nicht mehr dem Insolvenzbeschlag unterliege.

Maßgeblich ist diese grundlegende Änderung insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Löschung des Insolvenzvermerks im Grundbuch ursprünglich gerade nicht zur Wiedererlan-gung der Verfügungsbefugnis des als Eigentümer eingetragenen Schuldners führte.

Die Abkehr von der früheren Rechtsprechung führt vornehmlich zu einer Verfahrensbeschleu-nigung. Dies ist vor allem bedeutsam für Fälle, in welchen trotz gegenwärtig laufenden Insol-venzverfahren bestimmtes Eigentum veräußert werden soll. Dieses potentielle Vorhaben wur-de nunmehr erheblich vereinfacht, indem der Eigentümer im Falle der Löschung des Insol-venzvermerks seine Verfügungsbefugnis unmittelbar wiedererlangt. Ein zeitaufwändiges Ver-fahren, welches die Vorlage des Nachweises der Freigabeerklärung sowie den Zugang der Freigabeerklärung beim Schuldner in der Form des § 29 GBO erfordert, kommt somit nicht mehr in Betracht.

Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie

Einkommensänderungen müssen mitgeteilt werden

Erhöht sich das Einkommen eines Ehegatten, ist dies dem anderen Ehegatten mitzuteilen. Wer während eines laufenden Rechtsstreits zum Unterhalt, gestiegene Arbeitseinkünfte und/oder die Auswirkungen einer …

Kündigung im Alter - Diskriminierung

Eine altersdiskriminierende Kündigung ist auch in einem Betrieb, der nicht mehr als zehn Mitarbeiter hat, nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz unwirksam. Das BAG hatte in seinem …

Urlaubsfestlegung durch den Arbeitgeber zulässig?

Ist ein Arbeitgeber zur einseitigen Urlaubsanordnung berechtigt? Dies ist bislang nie wirklich geklärt worden und ergibt sich so auch nicht aus § 7 Abs. 1 …

Weitere Fragen zu diesem Thema?

Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com

Tel. +49 9321 91820

Kontakt

Domstraße 2

Telefon:  +49 931 32937390
Telefax:  +49 931 329373950

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr

ConneKT 12

Telefon:  +49 9321 91820
Telefax:  +49 9321 918220

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr

Marktplatz 7

Telefon:  +49 9341 846870
Telefax:  +49 9341 8468750

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr