Rechtsprechungsänderung bei Löschung des Insolvenzsvermerks im Grundbuch, BGH (VII ZB 23/14)

Rechtsprechungsänderung bei Löschung des Insolvenzsvermerks im Grundbuch, BGH (VII ZB 23/14)

OLG Naumburg, Beschl. v. 3.7.2018 – 12 Wx 57/17

Mit Beschluss vom 3.7.2018 änderte das OLG Naumburg seine Rechtsprechung grundlegend in Hinblick auf die rechtliche Auswirkung der Löschung eines Insolvenzvermerks im Grund-buch.

Der Senat schloss sich insoweit der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des BGH (VII ZB 23/14) an:

Ergibt sich aus einem Grundbuchauszug, dass ein Insolvenzvermerk gelöscht sei, könne daraus der Schluss gezogen werden, dass das Grundstück nicht mehr dem Insolvenzbeschlag unterliege.

Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Löschung des Insolvenzvermerks entweder auf Ersu-chen des Insolvenzgerichts oder auf Antrag des Insolvenzverwalters erfolgt. Eine Löschung des Insolvenzvermerks beruht daher ohnehin auf einer Verfahrenserklärung des Insolvenzge-richts oder einer des Insolvenzverwalters. Mit Blick auf den gewöhnlichen Geschehensablauf, könne deshalb aus der Löschung des Insolvenzvermerks eben jener Schluss gezogen werden, dass das Grundstück nicht mehr dem Insolvenzbeschlag unterliege.

Maßgeblich ist diese grundlegende Änderung insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Löschung des Insolvenzvermerks im Grundbuch ursprünglich gerade nicht zur Wiedererlan-gung der Verfügungsbefugnis des als Eigentümer eingetragenen Schuldners führte.

Die Abkehr von der früheren Rechtsprechung führt vornehmlich zu einer Verfahrensbeschleu-nigung. Dies ist vor allem bedeutsam für Fälle, in welchen trotz gegenwärtig laufenden Insol-venzverfahren bestimmtes Eigentum veräußert werden soll. Dieses potentielle Vorhaben wur-de nunmehr erheblich vereinfacht, indem der Eigentümer im Falle der Löschung des Insol-venzvermerks seine Verfügungsbefugnis unmittelbar wiedererlangt. Ein zeitaufwändiges Ver-fahren, welches die Vorlage des Nachweises der Freigabeerklärung sowie den Zugang der Freigabeerklärung beim Schuldner in der Form des § 29 GBO erfordert, kommt somit nicht mehr in Betracht.

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