Banken (Sicherungsnehmer) verlangen Sicherheiten für Darlehen. Oft werden ganze Warenlager zur Sicherheit übereignet. Hier kommen folgende Varianten zum Tragen:
- Raumsicherungsvertrag
Der Sicherungsgeber übereignet sämtliche Waren, die sich gegenwärtig in den Sicherungsräumen – z.B. einem Lager – befinden oder künftig dorthin verbracht werden. Unbedingt erforderlich für die Wirksamkeit eines solchen Sicherungsübereignungsvertrages ist die genaue Bezeichnung der Sicherungsräume. Entscheidend ist, dass die Bezeichnung so gewählt wird, dass es für einen außenstehenden Dritten keinen Zweifel gibt, welcher Raum gemeint ist.Probleme entstehen, wenn nicht auch sämtliche künftig hinzukommenden Gegenstände zur Sicherheit übereignet werden sollen. Für diesen Fall müssen die Gegenstände, die vom Vertrag erfasst werden sollen, genau bezeichnet werden, BGH Urteil vom 20.03.1986, Az IX ZR 88/85, Nn 18. Es bedarf einer eindeutigen Abgrenzung gegenüber dem nicht übereigneten Teil, BGH Urteil vom 21.11.1983, Az VIII ZR 191/82, Rn 15.
Hier stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Von praktischer Bedeutung ist die Möglichkeit, die zu übereignenden Gegenstände innerhalb eines Sicherungsraumes zu separieren und im Vertrag festzulegen, dass nur diejenigen Gegenstände von dem Vertrag erfasst werden sollen, die in genau z.B. bezeichneten Regalen aufbewahrt werden oder hinter einem Absperrband gelagert sind. Eine andere Möglichkeit ist die Übereignung von Gegenständen, die ihrer Gattung nach beschrieben sind, wie zum Beispiel alle Container mit einer bestimmten Größe, vgl. BGH Urteil vom 4.10.1993, Az II ZR 156/92, Rn 13.
Der BGH stellt für das Vorliegen einer ausreichenden Bestimmtheit darauf ab, dass für denjenigen, der den Sicherungsvertrag kennt, ohne weiteres ersichtlich ist, dass es sich bei den Gegenständen um Sicherungsgut handelt, BGH Urteil vom 3.6.1996, Az II ZR 166/95, Rn 13. Demnach reicht es für den Bundesgerichtshof nicht aus, wenn die Bestimmung nur durch heranziehen von Lagerbüchern, Schriftwechseln oder Rechnungen vorgenommen werden kann, BGH Urteil vom 18.4.1991, Az IX ZR 149/90 Rn 32. Der Bestimmtheitsgrundsatz wird gewahrt, wenn im Sicherungsübereignungsvertrag Bezug auf ein bei Vertragsabschluss vorliegendes Inventarverzeichnis genommen wird und dieses Bestandteil des Vertrages geworden ist, BGH Urteil vom 17.7.2008, Az IX ZR 96/09.
Für Waren, die erst nach Abschluss des Sicherungsübereignungsvertrages in den Sicherungsraum verbracht werden, reicht zur Wahrung der Bestimmtheit aus, wenn die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Sicherungsgeber in bestimmten Zeitabständen aktualisierte Bestandslisten unter Aufnahme der individuell bestimmten Gegenstände dem Sicherungsnehmer überlässt – dies muss dann von den Vertragspartnern auch so durchgeführt werden. Voraussetzung ist jedenfalls immer, dass die einzelnen Gegenstände in der Bestandsliste aufgelistet sind, BGH Urteil vom 17.7.2008, Az IX ZR 96/09.
- Markierungsvertrag
Sofern dem Sicherungsgeber kein genau bezeichneter Sicherungsraum zur Verfügung steht oder Waren in verschiedenen Räumen lagern, bleibt die Möglichkeit, die zu übereignenden Gegenstände zu markieren. Der Bundesgerichtshof hat hierbei entschieden, dass eine Markierung ohne räumliche getrennte Aufbewahrung ausreicht, BGH Urteil vom 18.4.1991, Az IX ZR 149/90 Rn 32.Der Markierungsvertrag unterscheidet sich vom Raumsicherungsvertrag durch die andere Art der Lagerung. Die zur Sicherheit übereignete Ware wird nicht separat gelagert, sondern zusammen mit anderen Sachen in einem oder mehreren Räumen aufbewahrt. Allein eine ausreichende Markierung genügt, um den Bestimmtheitsgrundsatz zu wahren, vgl. Gehrlein, MDR 2008,1069,1071. In seiner Entscheidung vom 13.1.1992 (Az II ZR 11/91) hat der BGH eine Markierung ohne räumlich getrennte Aufbewahrung genügen lassen.
- Mantelsicherungsübereignung
Probleme mit dem Bestimmtheitsgrundsatz entstehen nicht, wenn der Sicherungsgeber und der Sicherungsnehmer vereinbaren, dass in Zukunft bestimmte Waren zur Sicherheit übereignet werden, in dem der Sicherungsgeber dem Sicherungsnehmer in regelmäßigen Abständen Listen mit neuen Waren übersendet. In diesem Fall ist immer konkret festgehalten, welche Waren genau sicherungsübereignet sind. Nachteilig ist lediglich, dass der Sicherungsgeber immer erst nach Übersendung der Liste Sicherungseigentum erwirbt und auch nur an den Gegenständen, die in der Liste aufgeführt sind.