Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung

Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung

Bislang besteht in kapitalanlagerechtlichen Streitigkeiten häufig Streit über die Art der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Das Landgericht Stuttgart schafft hier Klarheit. In seiner Entscheidung vom 16.06.2006 (Aktenzeichen: 13 S 68/06) stellt es klar, dass alleine die Schadensberechnung nach der CASH-FLOW-Methode zu erfolgen hat und dabei die Rendite einer Langzeitkongruenten Wiederanlage in Hypothekenpfandbriefen zugrunde zu legen ist. Die Zinssätze hierzu können der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank entnommen werden (BGH NJW 2005, 751 m.w.N.).

Abgelehnt werden Berechnungen, welche Banken häufig auf der Basis von eigenen Indizes (PEX-Index, DGZ-Bankindex, etc.) vornehmen. Bei der Schadenberechnung müssen auch nicht die für Banken günstigen SWAP-Sätze zugrunde gelegt werden.

In seiner Entscheidung fasst das Landgericht Stuttgart die bisherigen Vorgehen des Bundesgerichtshofs treffend zusammen und stellt die anlegerfreundliche Rechtsprechung des BGH zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nochmals klar.

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