Das OLG Frankfurt entschied durch Beschluss vom 15.12.2021 (Az. 21 W 170/21) zum Umfang des Erbrechts eines adoptierten Kindes.
Wird ein Kind von Verwandten zweiten Grades adoptiert und versterben sowohl die leiblichen Eltern als auch die Adoptiveltern, lässt § 1756 Abs. 1 Satz 1 BGB das Eintrittsrecht des Adoptivkindes in den Stamm der vorverstorbenen leiblichen Eltern fortbestehen, so dass das Kind neben dem gesetzlichen Erbteil der leiblichen Eltern zugleich auch den gesetzlichen Erbteil der Adoptiveltern beanspruchen kann.