Ein Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, dem Willen des Erblassers nach dessen Tod Geltung zu verschaffen und dessen testamentarischen Anordnungen durchzusetzen. Daher ist die Auswahl der Person des Testamentsvollstreckers für den Erblasser regelmäßig von entscheidender Bedeutung. Fällt der ursprünglich benannte Testamentsvolltrecker vor Erledigung seiner Aufgaben weg, stellt sich die Frage, ob damit die Testamentsvollstreckung insgesamt endet, oder ob ein “Ersatztestamentsvollstrecker” zu benennen ist. Letzteres kann nur durch im Rahmen der Auslegung des Testaments festgestellt werden.
Ein Wegfall des Testamentsvollstreckers kommt immer wieder vor – sei es durch Ablehnung des Amts, durch den Tod bzw. die Geschäftsunfähigkeit des Testamentsvollstreckers oder infolge eines Entlassungsantrags.
In privatschriftlichen Testamenten ist der Wegfall des Testamentsvollstreckers meistens nicht geregelt. In diesen Fällen stellt sich dann die Frage, ob nach dem Erblasserwillen die Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht gewünscht ist oder die Testamentsvollstreckung sodann insgesamt entfallen soll.
Zunächst beendet der vorzeitige Wegfall des Testamentsvollstreckers zwar nur das Amt des aktuell amtierenden Testamentsvollstreckers und trifft keine Aussage, ob die Testamentsvollstreckung insgesamt beendet ist. Jedoch kann der Wegfall des benannten Testamentsvollstreckers faktisch zur Beendigung der gesamten Testamentsvollstreckung führen, wenn der Erblasser weder einen Ersatztestamentsvollstrecker noch einen bestimmungsberechtigten Dritten benannt hat und es sowohl an einer Ermächtigung zur Ernennung eines Nachfolgers als auch an einem ausdrücklichen oder konkludenten Ersuchen an das Nachlassgericht fehlt.
Die gerichtliche Ernennung eines Testamentsvollstreckers gem. § 2200 BGB verlangt jedoch stets ein Ersuchen des Erblassers. Dieses “Ersuchen” muss im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen wenigstens in irgendeiner Weise zum Ausdruck kommen. Sofern es an einer ausdrücklichen Regelung fehlt, kann sich ein dahingehender Erblasserwille nur noch durch (ergänzende) Auslegung des Testaments ergeben.
Erforderlich ist im Rahmen einer Auslegung die Feststellung, dass der Erblasser bei Berücksichtigung der später eingetretenen Sachlage die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht gewollt hätte. Zu prüfen ist zudem, ob für den Erblasser die Person des ernannten Testamentsvollstreckers im Vordergrund stand, oder ob die Anordnung mit Blick auf die Abwicklung des Nachlasses erfolgte.
Fehlt es an einer Andeutung im Testament und lässt sich nur darüber spekulieren, ob es dem Willen des Erblassers entsprochen hätte, fehlt es an einem “feststellbaren Ersuchen” an das Nachlassgericht. Hieran ändert auch der Umstand nicht, dass der Fortbestand einer Testamentsvollstreckung aus Sicht des Nachlassgerichts im Einzelfall sinnvoll oder notwendig sein könnte, etwa bei einer zerstrittenen Erbengemeinschaft.
Im Rahmen der Testamentsgestaltung muss daher unbedingt geregelt werden, ob die Testamentsvollstreckung mit dem Wegfall des Testamentsvollstreckers enden oder losgelöst von einer Person fortbestehen soll.