Die Vorschrift des § 160 Abs. 1 HGB sieht vor, dass ein Gesellschafter, der aus einer OHG (GbR) ausscheidet, für sämtliche bis dahin begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, wenn diese Verbindlichkeiten vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig werden.
Bezüglich dieser fünf-Jahres-Frist hat der Bundesgerichtshof (Urt. v. 24.09.2007 - II ZR 284/05) nun entschieden, dass der Ablauf dieser Frist bereits mit der positiven Kenntnis des Gesellschaftsgläubigers vom Ausscheiden des Gesellschafters beginnt, und nicht erst mit dem Zeitpunkt der Eintragung des Ausscheidens des Gesellschafters im Handelsregister.
Ausscheidenden Gesellschaftern ist daher dringend zu raten, den Austritt aus der Gesellschaft den Gesellschaftsgläubigern schnellstmöglich und später nachweisbar mitzuteilen.