Mobbing - Schadensersatzansprüche oftmals nicht verfallen!

Mobbing - Schadensersatzansprüche oftmals nicht verfallen!

In vielen Arbeitsverträgen finden sich so genannte Ausschlussfristen, welche besagen, dass Ansprüche dann erlöschen, wenn diese nicht innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden.

Diese Ausschlussfristen gelten zwar grundsätzlich auch für Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und damit für Ansprüche aus mobbingbedingten Verletzungshandlungen. Dabei sind jedoch die Besonderheiten des Mobbings insofern zu beachten, als eine Gesamtschau vorzunehmen ist, ob einzelne Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein übergreifendes systematisches Vorgehen darstellen. Länger zurückliegende Vorfälle sind zu berücksichtigen, soweit sie in einem Zusammenhang mit den späteren «Mobbing»-Handlungen stehen. Dies entschied nun das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 16.05.2007 (Az.: 8 AZR 709/06).

Nach dieser Entscheidung ist es Arbeitnehmern trotz einer im Arbeitsvertrag wirksam vereinbarten Ausschlussfrist bei Vorliegen eines entsprechenden Zusammenhangs möglich, auch dann noch Schadensersatzansprüche mit Aussicht auf Erfolg geltend zu machen, wenn bzgl. einzelner Verletzungshandlungen die Ausschlussfrist schon abgelaufen ist.

Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie

Urlaubsfestlegung durch den Arbeitgeber zulässig?

Ist ein Arbeitgeber zur einseitigen Urlaubsanordnung berechtigt? Dies ist bislang nie wirklich geklärt worden und ergibt sich so auch nicht aus § 7 Abs. 1 ...

Zeitliche Begrenzung des Unterhalts auch bei Langzeitehe möglich

Am 25.10.2006 entschied der zwölfte Senat des Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: XII ZR 190/03) zu der Frage, wann und unter welchen Umständen eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts ...

Schenkung: Widerruf - bei grobem Undank ohne Begründung

Die Erklärung des Widerrufs einer Schenkung wegen groben Undanks bedarf keiner Begründung, so der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 11.10.2022, X ZR 42/20). Dem Urteil des ...

Showing Slide 1 of 4

Weitere Fragen zu diesem Thema?

Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com

Tel. +49 9321 91820

Contact

Domstraße 2

Phone: +49 931 32937390
Telefax: +49 931 329373950

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

ConneKT 12

Phone: +49 9321 91820
Telefax: +49 9321 918220

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Marktplatz 7

Phone: +49 9341 846870
Telefax: +49 9341 8468750

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Contact

Domstraße 2

Phone: +49 931 32937390
Telefax: +49 931 329373950

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

ConneKT 12

Phone: +49 9321 91820
Telefax: +49 9321 918220

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Marktplatz 7

Phone: +49 9341 846870
Telefax: +49 9341 8468750

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.