Nach der Trennung von Eheleuten bleibt meist ein Ehegatte in der Ehewohnung, der andere zieht aus. Aber was ist, wenn die Wohnung Eigentum des anderen Partners ist?
Während des Trennung spielen die Eigentumsverhältnisse an der Ehewohnung - insbesondere wenn der weichende Ehegatte der Alleineigentümer ist - nur eine untergeordnete Rolle. Bis zur Ehescheidung hat der Ehegatte, der in der Wohnung bleibt und nicht Eigentümer ist, ein Besitzrecht an der Wohnung. Dieses erlischt jedoch mit Rechtskraft der Scheidung.
Die Ehewohnung kann auf Antrag durch Entscheidung des Gerichts allerdings auch nach Ehescheidung dem Nichteigentümer zugewiesen werden. Ein Wohnungs-Zuweisungsverfahren ist jedoch nur erfolgreich, wenn die Zuweisung “notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden”, § 1568a Abs. 2 BGB. Demnach muss durch die Zuweisung eine unerträgliche Belastung abgewendet werden, die den (Nichteigentümer-) Ehegatten, der in der Wohnung verbleiben will, außergewöhnlich beeinträchtigt, etwa wenn der Ehegatte für sich und die von ihm betreuten Kinder keine Wohnung findet.
Zu dieser Frage entschied das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 18.07.2022 (6 UF 87/22). Eine unbillige Härte wurde abgelehnt, wenn der Ehegatte, der nicht Eigentümer ist, keinerlei ausreichende Anstrengungen unternommen hat, Ersatzwohnraum zu beschaffen. Die Berufung auf die Unzumutbarkeit der Wohnungssuche muss gut begründet werden, wenn mit diesem Argument die Wohnungszuweisung begehrt wird.
Die Zuweisung der Wohnung schloss das Gericht sogar dann aus, wenn der Wohnungseigentümer – trotz Bestehen eines Anspruchs oder gar Titulierung dessen – keinen Kindes- oder Trennungsunterhalt bezahlt. Sofern nämlich der andere Ehegatte Unterhaltsvorschussleistungen und Leistungen nach dem SGB II bezieht, scheitert eine Wohnungssuche nicht bereits an den wirtschaftlichen Verhältnissen. Der Bedarf nach § 22 SGB II umfasst auch die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Die Nichtzahlung von Unterhalt stellt damit keine unbillige Härte dar, die eine Wohnungszuweisung rechtfertigt.
Die Belange der minderjährigen Kinder sind zu berücksichtigen. Sofern eine Kindeswohlgefährdung durch den Umzug hervorgerufen würde, stellt dies eine unbillige Härte dar. Die abstrakte Befürchtung einer Destabilisierung der Kinder durch einen Umzug und den damit folgenden etwaigen Verlust der sozialen Bindungen in den Bildungseinrichtungen, im Freundeskreis oder bei Vereinen, ist allerdings nicht ausreichend, um eine unbillige Härte zu belegen. In der zugrunde liegenden Entscheidung hatte das Jugendamt die abstrakte Befürchtung einer Destabilisierung der Kinder gesehen; diese abstrakte Befürchtung ist jedoch ebenfalls nicht für eine Wohnungszuweisung ausreichend.
Durch den Beschluss des OLG Frankfurt wird deutlich, dass nach der Ehescheidung erhebliche Anforderungen für die Wohnungszuweisung gestellt werden. Der notwendige Nachweis einer “unbilligen Härte”, ist für den Antragsteller wohl fast nur noch mit konkret beeinträchtigten Kindeswohlbelangen zu führen.