Zur Rangrücktrittsvereinbarung

Zur Rangrücktrittsvereinbarung

Am 05.03.2015 hat der IX. Zivilsenat des BGH eine wegweisende Entscheidung zur Frage der Formulierung eines wirksamen Rangrücktritts getroffen, wie auch – mittelbar – zur Haftung von Steuerberatern, die Rangrücktrittsvereinbarungen vorschlagen oder vorgeben, ohne selbst als Rechtsanwalt zugelassen zu sein.

Letztlich sieht der Bundesgerichthof durch die Gesetzesänderungen des MoMiG bedingt verschiedene Modifikationen im Bereich von Rangrücktrittserklärungen gegenüber der bisherigen Rechtslage. Für den Wegfall der Passivierungspflicht im Überschuldungsstatus nach § 19 Abs. 2 InsO genügt es nunmehr, wenn sich ein Rangrücktritt entsprechend §§ 19 Abs. 2 S. 2, 39 Abs. 2 InsO auf einen Rücktritt hinter die in § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO genannten Forderungen beschränkt. Eine darüber hinausgehende Gleichstellung mit Einlagenrückgewähransprüchen ist nicht mehr erforderlich und gegebenenfalls für die Wirksamkeit des Rangrücktritts schädlich.

Nach bisherigen Rechtsauffassungen der Literatur und der Obergerichte, war eine ausdrückliche Nachordnung der Rücktrittsforderung hinter die Forderung aller anderen Gläubigern der Gesellschaft erforderlich. Ebenso wie (teilweise) eine ausdrückliche Beschränkung des Anspruchs auf die Befriedigung der Forderung gleichrangig mit den Ansprüchen der Gesellschafter auf Einlagenrückgewähr. Hier ist die neue Rechtslage einschlägig.

Umfassend setzt sich auch die Literatur mit der Frage der Einordnung des Rangrücktritts als schuldändernder Vertrag, Zahlungsverbot, Vertrag zu Gunsten Dritter oder Ähnlichem, auseinander (Grögler), ZinsO 2015, 1528 ff.).

Von Prof. Grögler werden auch die Konsequenzen für Steuerberater, die Rangrücktrittsvereinbarungen entwickeln, beleuchtet, insbesondere die Frage, ob und inwieweit Steuerberater nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) Beratungen über Rangrücktrittsvereinbarungen noch tätigen dürfen. Hierzu Grögler (ebd. S. 1533): „Dies wird zwar mit Blick auf das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) teilweise für zulässig erachtet, unseres Erachtens ist dies aber nicht zutreffend bzw. zumindest gefährlich…. Für Steuerberater, welche Rangrücktrittsvereinbarungen für ihre Mandanten entworfen oder entwickelt haben, wird eine Pflicht gesehen, ihre Mandanten auf die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs hinzuweisen und auf den sich hieraus möglicherweise ergebenden Prüfungs- und Anpassungsbedarf des Rücktritts.

Im Fazit gilt, dass vor März 2015 entwickelte Rangrücktrittsvereinbarungen gegebenenfalls nicht mehr den aktuellen rechtlichen Rahmenvorgaben entsprechen und daher einer fachkundigen Überprüfung bedürftig sein können.

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