Darlehensmitübernahme: Für Gesellschafter/Geschäftsführer gilt Verbraucherschutz!

Darlehensmitübernahme: Für Gesellschafter/Geschäftsführer gilt Verbraucherschutz!

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24.07.2007 (Az. XI ZR 208/06) entschieden, dass ein geschäftsführenden Gesellschafter, der einer Darlehensschuld einer GmbH & Co. KG beitritt, als „Verbraucher“ anzusehen ist, weshalb die Verbraucherschutzvorschriften des §§ 1 ff. VerbrKrG a.F. auf diesen Anwendung finden.

Die Anwendbarkeit dieser Vorschriften führt dazu, dass die finanzierende Bank, die oftmals eine persönliche Schuldmitübernahme der Gesellschafter als Sicherheit zwingend fordert, bei der Vereinbarung dieses so genannten Schuldbeitritts vielfältige formale Voraussetzungen beachten muss. Geschieht dies nicht oder nur in unzureichender Weise, so ist der Schuldbeitritt oftmals unwirksam und der Gesellschafter haftet dann nicht für die Darlehensverbindlichkeiten der GmbH & Co. KG.

Besonders im Insolvenzfall wird von Banken oftmals versucht, die Darlehensverbindlichkeiten von den Gesellschaftern persönlich beizutreiben, auch wenn der zu Grunde liegende Schuldbeitritt bereits aus formalen Gründen unwirksam ist. Es empfiehlt sich daher stets, die vertraglichen Vereinbarungen auf ihre etwaige Unwirksamkeit von einem versierten Anwalt prüfen zu lassen.

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