Fristlose Kündigung bei Internetnutzung II - Anonymisierungssoftware

Fristlose Kündigung bei Internetnutzung II - Anonymisierungssoftware

Anknüpfend an seine Rechtsprechung vom 07.07.2005 (siehe .Fristlose Kündigung bei Nutzung des Internets während der Arbeitszeit.) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 12.01.2006 (Az. 2 AZR 179/05) die rechtlichen Anforderungen an die Wirksamkeit einer fristlosen außerordentlichen Kündigung wegen privater Internetnutzung während der Arbeitszeit konkretisiert.

Im dort entschiedenen Fall war dem, im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmer seitens des Arbeitgebers sowohl die private Internetnutzung als auch die Installation privater Software während der Arbeitszeit ausdrücklich untersagt worden. Im Rahmen der Wartung des Computersystems stellte sich jedoch heraus, dass der Arbeitnehmer offensichtlich das Internet privat genutzt und darüber hinaus eine Anonymisierungssoftware installiert hatte, welche die unerlaubte Internetnutzung vor dem Arbeitgeber verheimlichen sollte. Aufgrund dieser Tatsache kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne vorherige Abmahnung fristlos.

Das Bundesarbeitgericht bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, nach welcher zur Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung eine umfassende Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles erforderlich ist. U. a. komme es maßgeblich auf den zeitlichen Umfang der unerlaubten Internetnutzung an. Insbesondere stellt das BAG im vorliegenden Fall darauf ab, dass bereits die Installation der Anonymisierungssoftware als schwere Pflichtverletzung zu werten ist, da der Arbeitnehmer hierdurch nicht nur in das Betriebsmittel - den PC - des Arbeitgebers erheblich eingegriffen, sondern darüber hinaus demselben die Möglichkeit der Überwachung des PCs genommen hat. Dies stelle - so das BAG - eine so schwere Verletzung des Arbeitsvertrags dar, dass eine vorherige Abmahnung des Arbeitnehmers nicht erforderlich gewesen sei. Da das Landesarbeitsgericht noch nicht alle für die umfassende Interessenabwägung erheblichen Umstände festgestellt hatte, wurde der Rechtstreit an dasselbe zur Fortsetzung der Beweisaufnahme zurückverwiesen.

In einer weiteren Entscheidung vom 27.04.2006 (Az. 2 AZR 386/05) hat das BAG bzgl. des Themenkomplexes «private Internetnutzung» ergänzend festgestellt, dass insbesondere von einem Angestellten des Bundes zu erwarten ist, dass er sich nicht monatelang fast täglich zwischen ca. einer Viertelstunde und knapp drei Stunden mit Pornografie im Internet beschäftigt, anstatt seine Dienstpflichten zu erfüllen. Auch diese Verfehlungen können im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung eine fristlose außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.

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