Am 16.06.2006 entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken (Aktenzeichen: 2 UF 219/05) zur Frage wie der Gebrauchsvorteil mietfreien Wohnens während der Trennungszeit anzusetzen ist.
In vielen Fällen wohnen Eheleute mietfrei. Ein Partner zieht aus. Der andere Partner bleibt in der Wohnung. Dieses «mietfreie Wohnen» ist ein Vermögenswert, der als Einkommen des verbleibenden Partners anzurechnen ist. Das Oberlandesgericht Zweibrücken zeigt den Weg, eine angemessene Berechnung des Wohnvorteils zu erlangen. Hierzu schlägt das Gericht folgende Schritte vor:
- Basiswert ist die Hälfte des vorhandenen vollen Wohnvorteils.
- Je nach Größe des Wohnraums, kann dieser Ansatz zu hoch oder zu gering sein. Für besonders kleine Wohnungen können Abschläge, für besonders große Wohnungen Aufschläge vorgenommen werden.
- Die Höhe der Einkommen des ausgezogenen bzw. in der Wohnung verbleibenden Ehegatten erhöhen bzw. reduzieren den anzusetzenden Betrag.
- Die Anzahlt der noch im Haus wohnenden Kinder kann als reduzierender oder erhöhender Faktor herangezogen werden.
Insgesamt sind von der Ausgangsbasis «50%» aus Zu- und Abschlägen nach Billigkeitsgesichtspunkten vorzunehmen.
Ausdrücklich als nicht zu berücksichtigendes Abwägungskriterium benennt das Oberlandesgericht den Mietaufwand des ausziehenden Ehegatten, da dieser Aufwand niemals die Ehe geprägt habe.
Die volle Zurechnung des Wohnvorteils kommt immer dann in Betracht, wenn der in der Wohnung verbleibende Ehegatte die Wohnung auch insgesamt nutzt. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Untervermietung oder bei der Aufnahme eines neuen Partners in die Ehewohnung. Ob der neue Partner hierbei eine Kostenbeteiligung leistet oder ob er kostenfrei wohnen darf, spielt hierfür keine Rolle (OLG Schleswig, 14.08.2002 - 12 UF 13/01, FamRZ 2003, 603).