Vorteil mietfreien Wohnens während der Trennungszeit

Vorteil mietfreien Wohnens während der Trennungszeit

Am 16.06.2006 entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken (Aktenzeichen: 2 UF 219/05) zur Frage wie der Gebrauchsvorteil mietfreien Wohnens während der Trennungszeit anzusetzen ist.

In vielen Fällen wohnen Eheleute mietfrei. Ein Partner zieht aus. Der andere Partner bleibt in der Wohnung. Dieses «mietfreie Wohnen» ist ein Vermögenswert, der als Einkommen des verbleibenden Partners anzurechnen ist. Das Oberlandesgericht Zweibrücken zeigt den Weg, eine angemessene Berechnung des Wohnvorteils zu erlangen. Hierzu schlägt das Gericht folgende Schritte vor:

  1. Basiswert ist die Hälfte des vorhandenen vollen Wohnvorteils.
  2. Je nach Größe des Wohnraums, kann dieser Ansatz zu hoch oder zu gering sein. Für besonders kleine Wohnungen können Abschläge, für besonders große Wohnungen Aufschläge vorgenommen werden.
  3. Die Höhe der Einkommen des ausgezogenen bzw. in der Wohnung verbleibenden Ehegatten erhöhen bzw. reduzieren den anzusetzenden Betrag.
  4. Die Anzahlt der noch im Haus wohnenden Kinder kann als reduzierender oder erhöhender Faktor herangezogen werden.

 

Insgesamt sind von der Ausgangsbasis «50%» aus Zu- und Abschlägen nach Billigkeitsgesichtspunkten vorzunehmen.

Ausdrücklich als nicht zu berücksichtigendes Abwägungskriterium benennt das Oberlandesgericht den Mietaufwand des ausziehenden Ehegatten, da dieser Aufwand niemals die Ehe geprägt habe.

Die volle Zurechnung des Wohnvorteils kommt immer dann in Betracht, wenn der in der Wohnung verbleibende Ehegatte die Wohnung auch insgesamt nutzt. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Untervermietung oder bei der Aufnahme eines neuen Partners in die Ehewohnung. Ob der neue Partner hierbei eine Kostenbeteiligung leistet oder ob er kostenfrei wohnen darf, spielt hierfür keine Rolle (OLG Schleswig, 14.08.2002 - 12 UF 13/01, FamRZ 2003, 603).

Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie

Freiwillige unentgeltliche Zuwendungen im Unterhaltsrecht

Wenn Eheleute einander Unterhalt schulden, kommt es immer wieder zu Streit über die Höhe. Auschlaggebend ist das jeweilige Einkommen. Was hier zugerechnet werden kann und ...

Betriebsrat: Wählbarkeit gekündigter Arbeitnehmer?

Mitglieder des Betriebsrats genießen besonderen Kündigungsschutz. Dies regelt das Kündigungsschutzgesetz ausdrücklich. Grundsätzlich kann die Kündigung eines Betriebsrats nur dann erfolgen, wenn ihm ein so schwerer ...

Rückforderung eines Geschenks durch Sozialhilfeträger

Wenn Eltern zu Lebzeiten ihr Vermögen, wie Sparkonten oder Immobilien auf Kinder übertragen, wird als Ziel immer wieder genannt, die Werte „vor dem Sozialamt in ...

Weitere Fragen zu diesem Thema?

Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com

Tel. +49 9321 91820

Kontakt

Domstraße 2

Phone: +49 931 32937390
Telefax: +49 931 329373950

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

ConneKT 12

Phone: +49 9321 91820
Telefax: +49 9321 918220

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Marktplatz 7

Phone: +49 9341 846870
Telefax: +49 9341 8468750

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Contact

Domstraße 2

Phone: +49 931 32937390
Telefax: +49 931 329373950

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

ConneKT 12

Phone: +49 9321 91820
Telefax: +49 9321 918220

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Marktplatz 7

Phone: +49 9341 846870
Telefax: +49 9341 8468750

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.