Mit den Regelungen zur Teilzeit im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) ist der Gesetzgeber den Wünschen vieler Arbeitnehmer nach flexibleren Arbeitszeiten entgegen gekommen. Nach diesem Gesetz können Arbeitnehmer/innen, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass ihre bisherige vertragliche Arbeitszeit verringert wird. Natürlich sinkt zugleich auch die Vergütung. Zum Schutz der „kleineren” Arbeitgeber gilt diese Möglichkeit jedoch nur in Betrieben, in denen in der Regel mehr als fünfzehn Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Hier gilt: Der Arbeitgeber muss sowohl der Verringerung der Arbeitszeit als auch der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit zustimmen. Dies gilt aber nur, wenn keine betrieblichen Gründe entgegen stehen. Nach dem Gesetzeswortlaut liegen solche Gründe zum Beispiel vor, wenn die Arbeitszeitverringerung die betriebliche Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht.
In der Praxis wird der Arbeitgeber in der Regel vor dem Problem stehen, eine geeignete Ersatzkraft für den „teilzeitwilligen Arbeitnehmer” zu finden. Ist eine innerbetriebliche Lösung (z.B. durch eine Umorganisation) nicht möglich, kann der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch aus diesem Grund nur ablehnen, wenn er sich erfolglos um eine Ersatzkraft innerhalb oder außerhalb des Betriebes bemüht hat.
Der Arbeitnehmer muss für die Durchsetzung seines Teilzeitverlangens folgendes beachten: Der Antrag muss spätestens drei Monate (mündlich oder schriftlich) vor dem Beginn der geplanten Teilzeit beim Arbeitgeber gestellt sein. Hierbei soll die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit, z.B. Vormittags oder Nachmittags, einzelne Wochentage etc. angegeben sein. Der Arbeitgeber hat anschließend den Antrag mit dem Arbeitnehmer zu besprechen. Ziel des Gesprächs muss es sein, eine einvernehmliche Regelung zu finden.
Spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeit-Verringerung muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer seine Entscheidung über den Antrag schriftlich mitteilen. Die Einhaltung dieser Frist ist für den Arbeitgeber von elementarer Bedeutung. Versäumt er diese Frist oder teilt er seine Entscheidung nur mündlich mit, verringert sich die Arbeitszeit automatisch in den vom Arbeitnehmer beantragten Umfang und in der gewünschten Verteilung.
Lehnt der Arbeitgeber den Antrag des teilzeitwilligen Arbeitnehmers unberechtigt ab, kann der Arbeitnehmer den Teilzeitanspruch vor Gericht durchsetzen.
Eine erneute Verringerung der Arbeitszeit kann der Arbeitnehmer frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, wenn der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.
Übrigens: Für Eltern in Elternzeit bietet das Bundeserziehungsgeldgesetz erweiterte Möglichkeiten. Sie können Teilzeitarbeit (höchstens 30 Wochenstunden) verlangen. Liegen die Voraussetzungen vor, kann der Arbeitgeber den Wunsch regelmäßig nur noch ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen.