Neues zur Vorsorgevollmacht

Neues zur Vorsorgevollmacht

Bei der Vorsorgevollmacht handelt es sich um eine Vollmacht im Sinne des § 164 BGB. Ihr liegt meist ein Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis zu Grunde. Sie ermöglicht es dem Bevollmächtigten, im Fall des Unterstützungsbedarfs rechtlich verbindlich und wirksam für den Vollmachtgeber zu handeln.

Die Vorsorgevollmacht kann sich auf verschiedene Lebensbereiche erstrecken – angefangen von Vermögensangelegenheiten bis hin zu persönlichen Angelegenheiten wie etwa Gesundheit oder Freiheit. Bestimmte Maßnahmen im persönlichen Bereich erfordern eine schriftliche Vollmachtserteilung, in welcher die Maßnahmen ausdrücklich aufgeführt sind.

Im Rahmen einer Vorsorgevollmacht können die Bereiche, die von der Vollmacht erfasst sind und in denen der Bevollmächtigte die Entscheidungen treffen im Detail näher bestimmt und geregelt werden. Im Bereich der Vermögenssorge können beispielsweise konkrete Regelungen über die Befugnis zu Verfügungen über Vermögensgegenstände, das Eingehen von Verbindlichkeiten oder die Erlaubnis rechtsgeschäftliche Handlungen vorzunehmen, aufgenommen werden. Auf der anderen Seite kann durch eine Vorsorgevollmacht auch die Befugnis eingeräumt werden, den Vollmachtgeber gegenüber Banken, Behörden oder Gerichten zu vertreten. Ebenso kann dem Betreuer die Befugnis eingeräumt werden, die Post des Vollmachtgebers abzuholen und zu öffnen.

Neben den bespielhaft aufgezählten Vermögensangelegenheiten können auch persönliche Angelegenheiten auf den Bevollmächtigten übertragen werden. Besonders relevant sind hier Entscheidungen über die Aufenthaltsbestimmung oder über Einleitung oder Beendigung ärztlicher Maßnahmen.

Ein weiterer wesentlicher Vorteil einer solchen Vorsorgevollmacht besteht im Bereich des Betreuungsrechts: Sollte aufgrund einer Krankheit, Behinderung oder Ähnlichem die Notwendigkeit bestehen, dass für den Vollmachtgeber ein rechtlicher Betreuer bestimmt werden muss, kann die Vorsorgevollmacht dazu führen, dass eine vertraute und gewünschte Person und gerade keine fremde Person Betreuer wird.

Die Vollmacht hat im Rahmen Ihrem Geltungs- und Regelungsbereich Vorrang vor einer rechtlichen Betreuung. Ihre Reichweite ist zudem im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln. Sofern eine wirksame Vollmacht erteilt wurde und diese für die Wahrnehmung der erforderlichen Aufgaben ausreichend ist, kann vom Gericht daher allenfalls ein Kontrollbetreuer bestellt werden.

Im Wege der Erteilung einer Vorsorgevollmacht obliegt dem Vollmachtgeber die freie Auswahl der Bevollmächtigten. Er kann sowohl nahe Angehörige wie den jeweiligen Ehegatten, die eigenen Kinder aber auch andere ihm nahe stehende Personen als Bevollmächtigte bestellen. Er hat auch die Möglichkeit, die Reihenfolge der Bevollmächtigten zu bestimmen, insbesondere für den Fall, dass ein Bevollmächtigter das Amt nicht ausführen kann oder will. So hat der Vollmachtgeber darauf Einfluss, dass Menschen, zu denen er Vertrauen hat oder die ihn bereits das ganze Leben begleiten, alle erforderlichen Entscheidungen treffen können, wenn er selbst hierzu nicht mehr in der Lage ist. Für viele Menschen ist es gerade beruhigend, dass nicht einfach durch Fremde über ihr Schicksal entschieden wird, sondern sie selbst die vielfach schwerwiegenden und schwierigen Entscheidungen in die aus ihrer Sicht richtigen Hände gelegt haben.

Da die Bevollmächtigten für den Vollmachtgeber relevante Entscheidungen treffen, sollte jedem daran gelegen sein, diese Aufgaben in Hände von Personen zu legen, denen man vertraut. Die von den Bevollmächtigten getroffenen Entscheidungen haben Einfluss auf die Lebensführung des Vollmachtgebers, wohingegen beispielswiese ein Testament lediglich Einfluss auf die Verteilung des Nachlasses hat. Unter Umständen kann einer Vorsorgevollmacht größere Bedeutung und Relevanz als einem Testament eingeräumt werden. Um hier Fehler zu vermeiden oder das Vergessen bedeutsamer Aspekte zu verhindern, sollte eine solche Vollmacht durch einen Rechtsanwalt anhand der persönlichen und individuellen Bedürfnisse gefertigt werden. Zudem ist die notarielle Form dringend empfohlen, da eine Vielzahl der besonders relevanten Regelungen nur dann möglich werden, wenn die Form gewahrt ist.

 

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