Der Gesetzgeber honoriert Pflegeleistungen auch bei der Erbschaftsteuer, indem er bis zu 20.000,– € von der Erbschaftsteuer freistellt. Dieser Freibetrag gilt auch bei Schenkungen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied am 10.5.2017 entgegen der Rechtsauffassung des Bundesfinanzministeriums: Dieser Freibetrag gilt auch für Kinder der Pflegebedürftigen (Az. II R 37/15). Steuerfrei ist “ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20.000,– €, der bei Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist”.
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ist vom steuerpflichtigen Erwerb ein Pflegefreibetrag bis zu 20.000,00 EUR abzuziehen, wenn der Erwerber dem Erblasser unentgeltlich (oder gegen unzureichendes Entgelt) Pflege oder Unterhalt gewährt hat, soweit die Zuwendung als angemessenes Entgelt anzusehen ist. Der Freibetrag wird nur dann in voller Höhe bewilligt, wenn der Wert der Pflege mindestens der Höhe des Freibetrages entspricht. Voraussetzung ist die Pflege des Erblassers vor dessen Tod. Dies gilt nach dem Urteil des BFH auch für pflegende Kinder.
Ferner ist der Nachweis erforderlich, dass der Erblasser hilfebedürftig war, dies muss nicht mit einer Pflegebedürftigkeit einhergehen. Gegenüber dem Finanzamt müssen Art und Dauer (Regelmäßigkeit sowie eine längere Dauer) sowie der Umfang der erbrachten Pflegeleistung glaubhaft nachgewiesen werden. Dies kann z.B. erfolgen mittels eines Pflegetagebuchs.
Berechtigt bei der Erbschaftsteuererklärung als Abzugsposition anzusetzen ist der Freibetrag von 20.000 Euro für Pflegeleistungen - auch bei der Pflege von Eltern.