Aktuelle Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2024

Aktuelle Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2024

Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ wurde zum 01.01.2024 erneut geändert. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder. Diese steigen wesentlich an.

I. Bedarfssätze
1. Minderjährige

Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der Sechsten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2023. Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 01.01.2024:
• für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 480,00 EUR (Anhebung um 4,00 EUR),
• für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 551,00 EUR (Anhebung um 49,00 EUR) und
• für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 645,00 EUR (Anhebung um 57,00 EUR)
Die Erhöhung des Mindestunterhalts führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der zweiten bis fünfzehnte Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Sie werden - wie in der Vergangenheit - ab der zweiten bis fünften Gruppe um jeweils 5% und in den folgenden Gruppen um jeweils 8% des Mindestunterhalts angehoben.

2. Volljährige
Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 01.01.2024 angehoben. Wie in 2023 betragen sie 125% der Bedarfssätze der zweiten Altersstufe.

3. Studenten
Der Bedarfssatz der Studenten, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil leben, bleibt gegenüber 2023 gleich bei 930,00 EUR. Hierin sind wie 2023 bis 410,00 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern kann nach oben von diesem Betrag abgewichen werden.

II. Anrechnung des Kindergelds
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt weitherin 250,00 EUR.
Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.
Die sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergebenden Beträge sind in der dem Anhang der Düsseldorfer Tabelle beigefügten „Zahlbetragstabelle“ aufgelistet.

III. Selbstbehalte
Die Selbstbehalte sowie der in den Selbstbehalten eingearbeitete Wohnkostenanteil (Warmmiete) steigen gegenüber 2023 an. Der Selbstbehalt steigt für Erwerbstätige von 1.370,00 EUR auf 1.450,00 EUR, für Nichterwerbstätige von 1.120,00 EUR auf 1.200,00 EUR an. Hierin sind bis 520,00 EUR für Unterkunft einschließlich der umlagefähigen Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten (2023: ebenfalls 520,00 EUR). Sofern die tatsächlichen Kosten der Unterkunft den pauschalierten Wohnkostenanteil übersteigen und nicht unangemessen sind, kann der Selbstbehalt im Einzelfall erhöht werden.
Der angemessene Selbstbehalt steigt gegenüber 2023 von 1.650,00 EUR auf 1.750,00 EUR an.
Im Rahmen des Elternunterhalts ist mit Rücksicht auf die Regelungen des Angehörigenentlastungsgesetzes wie 2023 von der Abgabe eines konkreten Betrags abgesehen worden.

IV. Einkommensgruppen
Die Einkommensgruppen haben sich im Vergleich zu 2023 verändert. Die erste Einkommensgruppe endet ab 2024 mit 2.100,00 EUR, in 2023 mit 1.900,00 EUR. Diese Erhöhung setzt sich in den folgenden Einkommensgruppen fort, sodass die 15. Einkommensgruppe (200% des Mindestbedarfs) 2024 mit einem Einkommen von 11.200,00 EUR endet, 2023 bei 11.000,00 EUR.

V. Prognose
Es bleibt abzuwarten, wie sich der Mindestunterhalt 2025 und damit auch die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle entwickeln werden.

Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie

Bedenkzeit vor Unterschrift bei Aufhebungsverträgen

Der Aufhebungsvertrag gilt als sicheres Mittel zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ohne eine Kündigung auszusprechen. Regelmäßig erfolgt dabei ein Ausgleich der wechselseitigen Interessen, was bei vorangegangenen …

Fristlose Kündigung bei Internetnutzung II - Anonymisierungssoftware

Anknüpfend an seine Rechtsprechung vom 07.07.2005 (siehe .Fristlose Kündigung bei Nutzung des Internets während der Arbeitszeit.) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 12.01.2006 (Az. …

Aufrechnung von Umsatzsteuervergütungsansprüchen

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 01.09.2010 (Az.: VII R 35/08) entschieden, dass ein Umsatzsteuervergütungsanspruch, welcher der Insolvenzschuldner aufgrund seiner gewerblichen Tätigkeit nach Freigabe aus …

Weitere Fragen zu diesem Thema?

Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com

Tel. +49 9321 91820

Kontakt

Domstraße 2

Telefon:  +49 931 32937390
Telefax:  +49 931 329373950

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr

ConneKT 12

Telefon:  +49 9321 91820
Telefax:  +49 9321 918220

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr

Marktplatz 7

Telefon:  +49 9341 846870
Telefax:  +49 9341 8468750

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr