Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 05.02.2014 (Az.: XII ZB 25/13) entschieden, dass die von ihm in seinem Urteil aus dem Jahr 2010 entwickelte Methode zur Berechnung des Elternunterhaltes auch für den Fall gilt, bei dem der Ehegatte ein höheres Einkommen hat als das zum Elternunterhalt verpflichtete Kind.
Die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Kindes bemesse sich dabei nicht allein nach seinem Einkommen, sondern auch unter Berücksichtigung seiner Teilhabe am Familieneinkommen, die durch den ihm gegen den Ehegatte zustehenden Unterhaltsanspruch geprägt ist.
Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs ist zu berücksichtigen, dass das unterhaltsverpflichtete Kind als der geringer verdienende Ehegatte von dem höheren bereinigten Einkommen seines Ehegatten durch den ihm zustehenden Anspruch auf Familienunterhalt profitiert.
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, wie die Leistungsfähigkeit eines verheirateten Verpflichteten bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt zu bemessen ist, wenn er entweder anders als sein Ehegatte über kein Einkommen oder über ein höheres Einkommen als sein Ehegatte verfügt:
- Wenn der Unterhaltsverpflichtete Ehegatte über kein eigenes Einkommen verfügt, hat er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sein Taschengeld für den Elternunterhalt einzusetzen, wobei ihm allerdings ein Betrag in Höhe von 5 bis 7 % des Familienselbstbehalts sowie in Höhe der Hälfte des darüberhinausgehenden Taschengeldes verbleiben muss.
- Verfügt der Unterhaltspflichtige über Einkünfte, ist die Leistungsfähigkeit wie folgt zu ermitteln: Von dem Familieneinkommen wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht. Das verbleibende Einkommen wird um die Haushaltsersparnis vermindert. Die Hälfte des sich ergebenden Betrages kommt zuzüglich des Familienselbsthalts dem Familienunterhalt zugute. Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am individuellen Familienbedarf einsetzen.
Ferner hat der Bundesgerichtshof festgehalten, dass ein Wohnwert zu berücksichtigen ist und Verbindlichkeiten im Rahmen einer Einzelfallentscheidung berücksichtigt werden können.
Mit seiner Entscheidung vom 05.02.2014 hat der Bundesgerichtshof nunmehr klargestellt, dass für die Berechnung des Elternunterhalts eine maßgebende Berechnungsmethode zugrunde zu legen ist, gleich wie sich die Einkommensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Kindes und seines Ehepartners darstellen. Problematisch ist hierbei, dass evtl. der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten unterlaufen wird.