Gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers bei fehlender Geschäftsfähigkeit

Gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers bei fehlender Geschäftsfähigkeit

Das OLG München entschied per Beschluss vom 09.02.2023, Az. 33 UH 4/23 e wie folgt:

1. Befand sich der Erblasser bis zu seinem Tod mehr als zehn Jahre in einem Pflegeheim am selben Ort, hatte er an diesem Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt.

2. Das gilt auch dann, wenn er während der gesamten Zeit wegen einer geistigen Erkrankung unter Betreuung stand und der Betreuer auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausgeübt hat.

Der Entscheidung liegt der folgende Sachverhalt zum gewöhnlichen Aufenthalt im Sine des § 343 FamFG zu Grunde:

Die Erblasserin E ist in einem Pflegeheim verstorben. In diesem Pflegeheim wohnte sie bereits seit zehn Jahren. Für E war 1974 ein Betreuer bestellt worden mit dem Aufgabenbereich Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung. Seit dieser Zeit lebte E in verschiedenen Heimen, zuletzt eben in dem Pflegeheim. Die Betreuung dauerte bis zum Tod der Erblasserin an. Nach dem Tod der E erklärte sich das Amtsgericht - Nachlassgericht - am Ort des Pflegeheims für örtlich unzuständig. Es stellte darauf ab, dass die Erblasserin letztmalig (vor Bestellung des Betreuers) geschäftsfähig war, also als sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch in einer anderen Stadt hatte. Doch auch das Amtsgericht - Nachlassgericht - in dieser Stadt erklärte sich für örtlich unzuständig, da es nach seiner Auffassung nicht auf eine fehlende Geschäftsfähigkeit der E ankäme.

Hierzu entschied das OLG München zur Zuständigkeit des Amtsgerichts und zugleich zur Bedeutung der Geschäftsfähigkeit für den gewöhnlichen Aufenthalt, wie folgt:

Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht am Ort des Pflegeheims, da die E hier ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, § 343 Abs. 1 FamFG.

Unter dem „gewöhnlichen Aufenthalt“ ist dabei der tatsächliche Lebensmittelpunkt einer natürlichen Person zu verstehen. Grundsätzlich kann auch in Alten- und Pflegeheimen ein Aufenthalt begründet werden, wenn der Erblasser im Zeitpunkt des Einzugs fähig war, einen eigenen Bleibewillen zu bilden. Welche Anforderungen für Begründung des (gewöhnlichen) Aufenthalts im Hinblick auf die Geschäftsfähigkeit des Erblassers zu stellen sind, sind im Einzelnen umstritten und nicht abschließend geklärt. Nach Auffassung des OLG München jedenfalls lag der gewöhnliche Aufenthalt der E zum Zeitpunkt des Erbfalls in dem Pflegeheim vor.

Das OLG München argumentiert hier wie folgt:

Bereits der Umstand, dass die E zehn Jahre lang vor ihrem Tod an diesem Ort lebte, spricht in objektiver Hinsicht dafür, dass sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das gilt auch dann, wenn die E aufgrund ihrer psychischen Erkrankung am allgemeinen Leben nur eingeschränkt teilgenommen hat.

Dem steht auch nicht entgegen, dass für die E 1974 ein Betreuer bestellt wurde, zu dessen Aufgabenkreis auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht gehörte, die E ihren Aufenthaltsort somit nicht mehr frei wählen durfte.

E hatte dem Betreuer gegenüber zu Lebzeiten wiederholt erklärt, dass sie in dem Pflegeheim bleiben wollte. Soweit also lediglich ein „natürlicher“ (nicht aber rechtsgeschäftlicher) Aufenthaltswille verlangt wird, liegt ein solcher zweifelsfrei vor.

Nach einer anderen Ansicht, nach der es auf die getroffene Aufenthaltsbestimmung des Betreuers ankommt, wäre vorliegend ebenfalls das Gericht am Ort des Pflegeheims, in dem die E verstarb, zuständig. Für diese Ansicht spricht jedenfalls, dass ein Betreuer den Betreuten bei der Aufhebung/Begründung eines Wohnsitzes vertreten darf, sodass es naheliegt, dass der Betreuer auch den gewöhnlichen Aufenthalt des Betreuten bestimmen darf.

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