SCHUFA: Restschuldbefreiung - Löschung nach sechs Monaten

SCHUFA: Restschuldbefreiung - Löschung nach sechs Monaten

SCHUFA-Einträge sind nicht nur ein Ärgernis, sondern führen für die betroffenen Person oftmals dazu, dass Ihnen der Abschluss von Rechtsgeschäften, wie beispielsweise Mietverträgen, Telekommunikations- oder gar Kreditgeschäften verunmöglicht wird. Die Teilnahme und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ist hierdurch erheblich eingeschränkt.

1. Rechtliche Zulässigkeit

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Erteilung von, den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden, Bonitätsauskünften durch sog. Auskunfteien, wie insbesondere der SCHUFA für das Funktionieren der Wirtschaft von erheblicher Bedeutung. Der jeweils betroffene Schuldner hat die Auskunftserteilung daher dem Grundsatz nach hinzunehmen, weil es für die potentiellen Vertragspartner unbedingt notwendig ist die Bonität und Kreditwürdigkeit ihrer späteren Schuldner im Vorfeld des Vertragsabschlusses zu prüfen.

Dies jedoch nur unter Wahrung von Recht und Gesetz und hierbei insbesondere der unveräußerlichen Persönlichkeitsrechte sowie seit 2018 der Datenschutzgrundverordnung der EU (DSGVO).

Die Sammlung, Speicherung und Weitergabe von persönlichen Schuldnerdaten und somit deren Verarbeitung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist demnach nur dann rechtmäßig, wenn dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

Unter dem Begriff der berechtigten Interessen i. S. d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sind “die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Personen, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen” (Erwägungsgrund 47 zur DSGVO).

Da zur Sammlung, Speicherung und Weitergabe von Bonitätsdaten für sich genommen aufgrund der Notwenigkeit der Prüfung der Kreditwürdigkeit stets ein berechtigtes Interesse besteht, wirken sich die „Gegenrechte“ neben dem Anspruch auf Richtigkeit der Auskünfte im Hinblick auf die Speicherdauer auf.

2. Wann löscht die Schufa?

Der Verband “Die Wirtschaftsauskunfteien e. V.”, der die Interessen von Wirtschaftsauskunfteien vertritt und welchem auch die SCHUFA angehört, hat freiwillige Verhaltensregeln aufgestellt, welche eine Löschung der personenbezogenen Eintragungen taggenau drei Jahre nach Erledigung des zugrundeliegenden Ereignisses vorsehen. Diese Dreijahresfrist wird von den Landesdatenschutzbehörden als geeignet befunden und bislang auch von den Gerichten als rechtmäßig eingestuft. Demnach kann etwa drei Jahre nach einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme die Löschung derselben aus der jeweiligen Auskunftei verlangt werden.

3. Gilt dies auch bei Restschuldbefreiung?

Problematisch ist der Löschungsanspruch jedoch dann, wenn nach anderen Gesetzen eigentlich ein kürzerer Speicherzeitraum besteht. Dies ist insbesondere im Fall der Restschuldbefreiung nach Durchlaufen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens von großer Bedeutung. So sieht § 3 Abs. 1 InsBekV vor, dass Eintragungen über Insolvenzverfahren schon sechs Monate nach Aufhebung des jeweiligen Verfahrens zu löschen sind. Für Eintragungen über Restschuldbefreiungen gilt ab Eintritt der Rechtskraft derselben gem. § 3 Abs. 2 InsBekV das gleiche.

Die Auskunfteien – wie die SCHUFA – haben dennoch bislang eine Löschung dieser Eintragungen erst jeweils drei Jahre nach Rechtskraft des Beschlusses über die Restschuldbefreiung vorgenommen.

Dies stieß au datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten, aber auch im Hinblick auf den Sinn- und Zweck der Restschuldbefreiung auf vielfache Kritik. Faktisch wurde die Teilhabe an Gesellschaft und Geschäftsverkehr nämlich durch die verzögerte Löschung trotz der abschließenden Entscheidung über das sog. Wohlverhalten des vormaligen Insolvenzschuldners drei weitere Jahre erheblich beeinträchtigt, was diesem in der Folge einen Neustart praktisch verunmöglichte.

Durch Urteile des Landgerichts Frankfurt a. M. aus 2018 (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.12.2018 - 2-05 O 151/18), des Oberlandesgerichts Schleswig (OLG Schleswig, Urteil vom 2.7.2021 - 17 U 15/21) sowie des Oberlandesgerichts München (OLG München, Urteil vom 24.10.2022 - 3 U 2040/22) wurden seitens der Obergerichte deutliche Zweifel an der Richtigkeit und Vereinbarkeit der bisherigen Praxis der Auskunfteien mit der Datenschutzgrundverordnung erhoben.

Durch ein Verfahren, welches vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden geführt wurde, ist nunmehr eine neue Dynamik entstanden. Dort wurde ein Verfahren zwischen einer früheren Insolvenzschuldnerin und dem Datenschutzbeauftragen des Landes Hessen verhandelt. Letzterer hatte ein Vorgehen gegen eine Auskunftei abgelehnt, da er die Löschungspraxis der Auskunftei im Hinblick auf die Bestimmungen der DSGVO für rechtmäßig hielt. Hiergegen wandte sich die frühere Insolvenzschuldnerin mit ihrer verwaltungsrechtlichen Klage. Das Verwaltungsgericht legte die Sache nunmehr vorab dem EuGH primär zur Entscheidung darüber vor, ob die Datenspeicherung und Auskunftserteilung durch Auskunfteien mit Art. 7, 9 und 17 Abs. 1 lit. d DSGVO (Recht auf Vergessen) insbesondere im Hinblick auf kürzere Speicherfristen für öffentliche Register vereinbar sind.

In seinen Schlussanträgen hat sich der EuGH-Generalanwalt der kritischen Auffassung angeschlossen und eine Speicherdauer von mehr als sechs Monaten nach Restschuldbefreiung und somit nach der Löschung aus dem Insolvenzregister für unzulässig erachtet.

Zwischenzeitlich hat der Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren über das zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig das dortige Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt und damit zu erkennen gegeben, dass auch er Zweifel an der Zulässigkeit einer längeren Speicherung hat.

Bereits einen Tag nach dem Aussetzungsbeschluss des Bundesgerichtshofs hat die SCHUFA in einer Pressemitteilung bekannt gegeben, dass sie bis auf weiteres die Speicherdauer der Restschuldbefreiung auf sechs Monate verkürzen. Demnach werden SCHUFA Einträge zu einer Restschuldbefreiung, die zum Stichtag 28.3.2023 bereits länger als sechs Monate gespeichert waren sowie alle damit verbundenen Schulden nach sechs Monaten rückwirkend zu diesem Datum gelöscht.

Es bleibt nunmehr abzuwarten wie der EuGH in dieser Sache entscheidet.

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