Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts - ab 1.1.2024 alles neu durch das MoPeG

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts - ab 1.1.2024 alles neu durch das MoPeG

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) tritt am 1.1.2024 in Kraft. Es enthält eine Vielzahl von Regelungen. Insbesondere die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz GbR) erfährt viele Änderungen, die unbedingt zu beachten sind:

1. Unterscheidung zwischen rechtsfähiger und nicht-rechtsfähige Gesellschaft

Eine GbR Trägerin von Rechten und Pflichten sein (sog. Außen-GbR). Das wird nun in Gesetzesform gegossen, indem das BGB künftig ausdrücklich zwischen der rechtsfähigen und der nicht-rechtsfähigen Gesellschaft unterscheidet. Systematisch werden die §§ 705 ff. BGB künftig in drei Abschnitten gegliedert. Der 1. Abschnitt (Allgemeinen Bestimmungen) besteht dabei lediglich aus § 705 BGB nF. Der 2. Abschnitt (Rechtsfähige Gesellschaften) enthält die § 706-739 BGB nF und der 3. Abschnitt (Nicht-rechtsfähige Gesellschaften) die §§ 740-740 c BGB nF. En detail geregelt ist insbesondere die rechtsfähige GbR im 2. Abschnitt. Dieser ist in 6 Kapitel eingeteilt, die folgende Regelung enthalten: (1.) Sitz und Registrierung, (2.) Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft, (3.) Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten, (4.) Ausscheiden eines Gesellschafters, (5.) Auflösung der Gesellschaft und (6.) Liquidation der Gesellschaft. Der 3. Abschnitt (nicht rechtsfähige Gesellschaften) verweist im Wesentlichen auf die jeweiligen Vorschriften des 2. Abschnitts und enthält darüber hinaus einige Sondervorschriften für die Innen-GbR.

2. Die rechtsfähige GbR

Gemäß § 705 Abs. 2 BGB nF ist eine GbR rechtsfähig, wenn sie am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Ein entsprechender Wille der Gesellschafter kann dabei auch konkludent zum Ausdruck gebracht werden, da der Gesellschaftsvertrag auch künftig grundsätzlich keiner besonderen Form bedarf. Wenn Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichen Namen ist, so wird vermutet, dass die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter im Rechtsverkehr teilnimmt (§ 705 Abs. 3 BGB nF). Im Verhältnis zu Dritten entsteht die GbR erst, soweit sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister. Eine Vereinbarung, dass die Gesellschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll, ist Dritten gegenüber hingegen unwirksam (§ 719 Abs. 3 BGB nF). Die Geschäftsführung der GbR wird in dem § 715 BGB nF ausführlich geregelt. Dabei können gesellschaftsvertragliche Bestimmungen Vorrang haben (§ 708 BGB nF). Die Geschäftsführung steht dabei grundsätzlich allen Gesellschafter in der Art zu, d. h. dass sie nur gemeinsam zu handeln berechtigt sind, es sei denn, dass mit dem Aufschub eines Geschäftsgefahr für die Gesellschaft oder des Gesellschaftsvermögens gebunden ist (§ 715 Abs. 1 und 3 Satz 1 BGB nF). Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern in der Art zu, dass jeder allein zu handeln berechtigt ist, kann jeder anderen geschäftsführungsbefugte Gesellschafter der Vornahme des Geschäfts widersprechen. Im Fall des Widerspruchs nächstes Geschäft dann unterbleiben (§ 715 Abs. 4 BGB nF). Bei der Vertretung der Gesellschaft nach außen hin gilt § 720 BGB nF: Grundsätzlich sind alle Gesellschafter gemeinsam vertretungsbefugt, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag bestimmt etwas anderes (§ 720 Abs. 1 BGB nF). Die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter erstreckt sich auf alle Geschäfte der Gesellschaft. Eine Beschränkung ihres Umfangs ist Dritten gegenüber unwirksam, § 720 Abs. 3 BGB nF. Was die Außenhaftung der Gesellschafter angeht, so regelt nunmehr § 721 BGB nF ausdrücklich, dass die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR den Gläubigern gegenüber als Gesamtschuldner persönlich haften. Hierfür wurde bisher § 128 HGB (künftig: § 126 HGB nF) analog herangezogen (vgl. BGH NJW 1999, 3483). Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

3. Registereintragung der rechtsfähigen GbR

Neu ist die Einführung eines GbR-Registers (Gesellschaftsregister). Im Gegensatz zu den Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften ist die Registereintragung für die GbR grundsätzlich nicht obligatorisch. Die Gesellschafter „können“ die GbR bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anmelden (§ 707 Abs. 1 BGB nF). Wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen werden soll, so muss die Anmeldung folgende Angaben zur Gesellschaft enthalten (§ 707 Abs. 2 BGB nF): Name, Sitz sowie Anschrift in einem Mitgliedstaat der EU, Personendaten der Gesellschafter, sofern es sich um eine natürliche Person handelt. Wenn der Gesellschafter eine juristische Person der rechtsfähigen Person Gesellschaft ist, müssen angegeben werden: Firma oder Name, Rechtsform, Sitz und soweit gesetzlich vorgesehen das zuständige Register und die Registernummer. Die Anmeldung muss des Weiteren die Angabe der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter und die Versicherung enthalten, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist. Die Anmeldung ist grundsätzlich von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Die GbR muss in das Gesellschaftsregister eingetragen werden, wenn sie beispielsweise als Gesellschafterin einer anderen GbR in das Gesellschaftsregister eingetragen werden soll oder wenn sie als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen werden soll. Bisher hat § 42 GBO verlangt, dass neben der GbR auch die Gesellschafter in das Grundbuch einzutragen waren. Die Eintragung der Gesellschafter im Grundbuch entfällt künftig, da diese aus dem Gesellschaftsregister der GbR ersichtlich sind.

 

4. Die nicht-rechtsfähige GbR

Die sog. Innengesellschaft dient lediglich der Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander (§ 705 Abs. 2 BGB nF). Sie hat auch kein eigenes Vermögen, § 740 Abs. 1 BGB nF. Infolgedessen entfallen Regelungen zum Außenverhältnis, sei es zur Vertretung, zur Außenhaftung der Gesellschafter oder zur Eintragung des Gesellschaftsregister. Auf das in der Rechte nicht rechtsfähigen Gesellschaft sind die Regelung zur rechtsfähigen Gesellschaft weitgehend entsprechend anwendbar (§ 740 Abs. 2 BGB nF). Dies gilt etwa für die von den Gesellschaftern zu leistenden Beiträge, für Stimmrechte der Gesellschafter und für die Geschäftsführung.

5. Fazit

Das MoPeG fasst die in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Außen-GbR und zur Haftung der Gesellschafter in Gesetzesform. Des Weiteren kann die neu eingeführte Registerfähigkeit der GbR Erleichterungen für den Rechtsverkehr bringen. Gleichzeitig sind bestehende GbR-Verträge auf ihre Aktualität hin zu prüfen.

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