Durch das „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ (BGBl. I 2016, Seite 233) hat der Gesetzgeber § 309 Nr. 13 BGB geändert. Mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 sieht der neugefasste § 309 Nr. 13 BGB für mit Verbrauchern geschlossene Formularverträge „keine strengere Form für Erklärungen als die Textform“ vor.
Neue Rechtslage
Mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 dürfen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Kündigungen (und sonstige Erklärungen) keine strengere Form als die in § 126 b BGB beschriebene Textform festgelegt werden. Die Textform ist bereits dann erfüllt, wenn z. B. die Kündigung mittels E-Mail oder (Computer-) Fax erklärt wird. Eine eigenhändige Namensunterschrift ist bei der Textform, anders als beim Schriftformerfordernis nach § 126 Absatz 1 BGB, nicht notwendig. Es muss lediglich objektiv erkennbar sein, wer die Kündigung erklärt (z. B. durch Namensnennung in der Erklärung oder in einer faksimilierten Unterschrift). Jede strengere Formvorgabe, wie z.B. die elektronische Form nach § 126 a Absatz 1 BGB, ist unwirksam (bei der elektronischen Form wäre eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich).
Konsequenzen
Vorweg eine positive Nachricht: Nach dem neu hinzugefügten § 37 zu Artikel 229 EGBGB gilt die Neuregelung nur für Schuldverhältnisse, die nach dem 30. September 2016 entstanden sind. Das bedeutet also, dass die bisherigen, über den 30. September 2016 hinaus laufenden Verträge, welche Schriftform für eine Kündigungserklärung fordern, nicht geändert werden müssen bzw. wegen der Änderung von § 309 Nr. 13 BGB nicht einmal Angriffsfläche bieten.
In Zukunft muss sich jedoch ungeachtet des § 127 Abs. 2 BGB in gegenüber Verbrauchern verwendeten AGB die Möglichkeit der Abgabe einer Kündigung in Textform wörtlich aus der Klausel ergeben. Unternehmen, deren AGB Formvorgaben für Erklärungen enthalten, ist deshalb zu empfehlen, ihre AGB ab dem 1. Oktober 2016 im Hinblick auf den neuen § 309 Nr. 13 BGB zu überprüfen. Eine möglicherweise bislang verwendete Schriftformklausel sollte in eine Textformklausel umgewandelt werden.
Andernfalls – bei unveränderter Weiterverwendung – ist die Schriftformklausel in ab 1. Oktober 2016 geschlossenen Formularverträgen unwirksam und abmahngefährdet.