Scheitert eine Ehe, kann sich die Frage stellen, ob und gegebenenfalls wie Schwarzgeld oder die mit diesem Geld erworbenen Vermögensgegenstände in die Bewertung des Anfangs- oder Endvermögens einbezogen und berücksichtigt werden können. Schwarzgeld sind rechtswidrig erlangte Gelder aus Straftaten oder auch aus ordnungswidriger Schwarzarbeit.
Die Behandlung derartiger Gelder oder Einnahmen ist bislang in der Rechtsprechung nicht endgültig entschieden. Auch im Unterhaltsrecht ist die Behandlung von Schwarzeinnahmen aus Schwarzarbeit streitig. Einerseits wird darauf abgestellt, dass Schwarzarbeit jederzeit beendet werden kann, weshalb die Einkünfte daraus allenfalls für die Vergangenheit angesetzt werden könnten, nicht jedoch für einen künftigen Unterhalt. Umgekehrt jedoch sollen die Einnahmen dem Ermessen von fiktiven Einkommen jedoch eine Rolle spielen, da der Unterhaltsschuldner damit deutlich zu erkennen gibt, dass er in der Lage ist, einen derartigen Bruttoverdienst zu erzielen.
Ausgangspunkt für die Frage, ob Vermögen aus Schwarzgeld im Güterrecht - d.h. beim Zugewinnausgleich - Berücksichtigung finden kann, stellt § 1373 BGB dar. Danach ist im Rahmen des Zugewinnausgleichs die Differenz zwischen dem Anfangs- und Endvermögen der Eheleute zu ermitteln. Vermögen ist dabei alles, was einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten zu den maßgeblichen Stichtagen gehört, also das Nettovermögen. Andererseits gehören zum Vermögen alle am Stichtag des Ehegatten zustehenden Sachen und Rechte, die objektiv bewertbar sind. Erforderlich ist somit ein wirtschaftlicher Wert. Geht man von dieser Definition aus, kann kein Zweifel daran bestehen, dass Vermögen aus Schwarzgeld grundsätzlich in den Zugewinnausgleich fällt.
Ein Werkvertrag ist wegen Verstoßes gegen das Verbot § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG i.V.m. § 134 BGB nichtig, wenn der Vertrag so gestaltet ist, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige sich der Versteuerung des Gewinns entziehen möchte. Infolgedessen können keine Werklohnansprüche aus dem Vertrag hergeleitet werden. Dies hat aber nicht zu Folge, dass bereits gezahlte Werklohn unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung wegen § 817 S. 2 Abs. 1 BGB wieder zurückgefordert werden kann. Empfangener Werklohn ist damit nicht zurück zu zahlen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot vorzuwerfen ist. Dann wurde aber ein wirtschaftlicher Wert erlangt, der zu dem Vermögen des Empfängers zu rechnen ist und damit im Anfangs und gegebenenfalls auch im Vermögen zu berücksichtigen ist.
Fraglich ist dann noch, in welcher Höhe Schwarzgeld zu berücksichtigen ist, sprich wie diese Vermögensposition im Anfangs- und im Endvermögen zu bewerten ist. Hier stellt sich insbesondere die Frage, ob die durch das Schwarzgeschäft ersparten Steuern und Abgaben in Abzug zu bringen ist, wobei vorrangig an die Einkommenssteuer und die Umsatzsteuer zu denken ist.
Da es für die entstehende Steuerlast unerheblich ist, ob die Finanzbehörden Kenntnis von dem Steuerstaatbestand haben, lastet auf dem Schwarzgeld somit auch Einkommens- sowie Umsatzsteuerlast als “latente Steuer”, die noch zu bezahlen ist.
Das bedeutet, dass Schwarzgeld im Zugewinnausgleich auch nur als Nettobetrag, also “nach Steuern” Berücksichtigung finden kann. Eine Ausnahme muss dann jedoch gelten, wenn die Steuerforderung bereits verjährt sein ist.
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass Schwarzgeld unproblematisch im Güterrecht zu berücksichtigen ist, allerdings in der Regel nur nach Abzug der auf die Einnahmen entfallenden Steuern.