Auch bei Unbegrenzter Leistungsfähigkeit kann Quotenunterhalt und Auskunft über die Vermögensverhältnisse verlangt werden.
In dem zugrundeliegenden Beschluss des BGH vom 15.11.2017 Az: XII ZB 503/16 stritten die getrenntlebenden Ehegatten in der Folgesache zum nachehelichen Unterhalt über eine Auskunftsverpflichtung des Antragstellers. Der Ehemann, als Rechtsanwalt und Notar tätig, weigerte sich der Auskunftsverpflichtung nachzukommen und erklärte sich für „unbegrenzt leistungsfähig“. Zudem gab er ferner an, dass zwar der Ehefrau Unterhalt zu stehe, aber nicht in prozentualer Abhängigkeit von seinem Einkommen. Die Ehefrau habe vielmehr konkret auszuführen, welches Geld sie wofür nach der Scheidung benötige.
Dazu führt der BGH aus, dass grundsätzlich eine Auskunftserteilungspflicht nach § 1580 BGB besteht und der Unterhalt per Quote angegeben werden kann. Dabei genügt für den Auskunftsanspruch die Möglichkeit, dass die Auskunft Einfluss auf den Unterhalt hat. Solange der Unterhaltsberechtigte keine Kenntnis von den konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auskunftspflichtigen besitzt und die Auskunft nach den ausgeführten Maßstäben für die Bemessung des Unterhalts benötigt wird, bleibt es bei der vollumfänglichen Auskunftspflicht. Diese entfällt erst, wenn die Auskunft unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Einfluss auf den Unterhalt haben kann.
Ferner führt der BGH aus, da sich der in Anspruch genommene Unterhaltspflichtige für „unbegrenzt leistungsfähig“ erklärte, ist dieser Erklärung zu entnehmen, dass er darauf verzichtet, den Einwand fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit zu erheben, so dass das Gericht den Unterhalt festzusetzen hat. Dementsprechend wird bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen der Unterhalt nach einer Quote des Gesamteinkommens der Ehegatten bemessen. Hierbei liegt die Vermutung zugrunde, dass im Wesentlichen das gesamte Einkommen zu Konsumzwecken verbraucht wird.
Ebenso kann auch bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen, wenngleich davon auszugehen ist, dass ein Teil des Einkommens der Vermögensbildung zufließt, der Bedarf im Wege der Quotenmethode ermittelt werden. Allerdings muss der Unterhaltsberechtigte dann mangels tatsächlicher Vermutung für den vollständigen Verbrauch der Einkünfte zu Konsumzwecken zusätzlich vortragen, dass und in welchem Umfang die hohen Einkünfte zur Deckung der ehelichen Lebensverhältnisse verwendet worden sind. Um die Vielzahl der Unterhaltsverfahren praktisch besser bewältigen zu können, ist es nach Ansicht des BGH nicht zu beanstanden, wenn die Tatsachengerichte von einer tatsächlichen Vermutung für den vollständigen Verbrauch des Familieneinkommens ausgehen, wenn dieses das Doppelte des höchsten Einkommensbetrages der Düsseldorfer Tabelle nicht übersteigt. Soweit das Familieneinkommen über das Doppelte des höchsten Einkommensbetrages der Düsseldorfer Tabelle hinausgeht, hat aber der Unterhaltsberechtigte, sofern er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die vollständige Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfall in vollem Umfang zu beweisen.