Mit Urteil vom 18.02.2009 (Az.: XII ZR 163/07) erweiterte der Bundesgerichtshof den Kanon der Anspruchsgrundlagen nicht ehelicher Lebenspartner nach deren Trennung. Wenn Vermögensverschiebungen zwischen den nicht ehelichen Partnern stattgefunden haben, können Rückzahlungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (Zweckverfehlungskondiktion, condictio causa data non secuta, § 812 Abs. 1, Satz 2, 2. Alt. BGB) geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass zwischen den nicht ehelichen Lebenspartnern ein bestimmter Zweck vereinbart bzw. eine konkrete Zweckabrede stattgefunden hat.
Eine solche Abrede wäre beispielsweise die Vereinbarung, dass einer der Partner bewusst keine gemeinsamen Vermögenswerte schafft (z.B. Verzicht auf gemeinsamen Immobilienerwerb) jedoch gleichzeitig das Vermögen des anderen Partners, in der Erwartung vermehrt, an dem durch diesen erworbenen Gegenstand (Immobilie) langfristig teilhaben zu können. Letztlich kann in diesem Fall zwischen den ehemaligen Lebenspartnern eine Abrede bestanden haben, dass der Nichteigentümer der Immobilie dauerhaft in dieser Immobilie wohnen sollte und daher das Wohnhaus mit finanziert. Wenn eine derartige Abrede nachgewiesen werden kann, bestehen auch für nichteheliche Lebenspartner Ausgleichsansprüche.