In seiner Entscheidung vom 22.09.2005 stellt das Bundesarbeitsgericht klar, dass ein Insolvenzverwalter den Arbeitnehmern des insolventen Betriebs auch dann gemäß § 113 InsO mit einer Frist von drei Monaten kündigen kann, wenn in dem Unternehmen betriebsbedingte Kündigungen durch Betriebsvereinbarung ausgeschlossen sind. § 113 InsO verdrängt damit die Unkündbarkeitsklauseln in Betriebsvereinbarungen. Dies soll selbst dann gelten, wenn der betroffene Betrieb durch Abspaltung entstanden ist. § 323 Abs. 1 Umwandlungsgesetz sieht insoweit zwar ein befristetes Verschlechterungsverbot vor, dies steht aber der Wirksamkeit einer Kündigung nach § 113 InsO nicht entgegen.
Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters aus § 113 InsO
Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters aus § 113 InsO
Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie
Verwirkung von Unterhaltsansprüchen
Auch durch ein Urteil festgeschriebener Ehegatten- oder Kindesunterhaltsanspruch, kann wieder erlöschen, indem er „verwirkt“ wird. Am 31.08.2006, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt (5 WF 233/05), zur ...
4. November 2010
Abführungspflicht nach Freigabe gemäß § 35 Abs. 2 InsO
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.03.2014 (Az.: IX ZR 43/12) entschieden, dass mit der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners aus dem Insolvenzbeschlag der ...
31. Juli 2014
Wichtige Änderung im AGB – Recht: Kündigung per E-Mail
Durch das „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ (BGBl. I 2016, Seite 233) hat der Gesetzgeber § 309 Nr. 13 ...
1. Oktober 2016
Showing Slide 1 of 4
Weitere Fragen zu diesem Thema?
Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com
Tel. +49 9321 91820